Erbschaft während des Bezugs von Arbeitslosengeld

Welche Auswirkungen hat eine Erbschaft auf den Bezug von Sozialleistungen? Mit dieser Frage musste sich die Rechtsprechung im Falle von Arbeitslosengeld auseinandersetzen. Ist das anfallende Erbe als Einkommen nach § 11 SGB II leistungsmindern zu berücksichtigen oder gilt es als Vermögen?

Das Sozialgericht Karlsruhe musste entscheiden, ob eine während des Bezugs von Sozialleistungen zugeflossene Erbschaft auf diese Leistung angerechnet werden darf.

Sozialleistungen vom Jobcenter

In dem entschiedenen Fall bewilligte das Jobcenter dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.10.2014. Dabei wurde eine Miterbschaft aus dem Tod seiner Mutter angerechnet.

  • Die Mutter war vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben.
  • Die Erbschaft floss ihm jedoch erst während des Leistungsbezugs zu.
  • Das Jobcenter wertete diese als Einkommen nach § 11 SGB II.

Damit war der Kläger nicht einverstanden. Und das Sozialgericht Karlsruhe gab dem Kläger Recht.

Erbschaft kein Einkommen nach SGB II

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei der Erbschaft um Vermögen i.S.d. § 12 SGB II handele. Nicht um Einkommen nach § 11 SGB II.

  • Einkommen sei grundsätzlich alles das, was jemanden nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte
  • und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits gehabt habe.

Dabei sei vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Ausnahme sei, wenn rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt werde.

Maßgeblich ist der Zeitpung des Zuflusses

Ein solcher rechtlich maßgeblich anderer Zufluss ergebe sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 BGB, nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge), was nach § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gelte. Die Anrechnung der Erbschaft als Vermögen habe deshalb nach § 12 SGB II zu erfolgen.

Anspruch auf mehr Arbeitslosengeld

Die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 NR. 1 SGB II haben im aktuellen Fall das Erbe überstiegen. Der Kläger hatte deshalb einen höheren Arbeitslosengeldanspruch.


(SG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2016, S 17 AS 4357/14).