Eltern dürfen Sparguthaben der Kinder nicht für Unterhaltszwecke verwenden
Nachdem sich die nichtverheirateten Eltern des siebenjährigen Antragstellers getrennt hatten, hob die Mutter von dem Sparbuch des Kindes Geld in Höhe von knapp 2.400 Euro ab, um unter anderem ein Kinderbett nebst Lattenrost und Matratze, Kinderkleidung und Spielzeug sowie eine Waschmaschine und einen Trockner zu kaufen. Der Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seinen inzwischen allein sorgeberechtigten Vater, verlangte das Geld zurück. Der Vater war der Ansicht, dass die Kindesmutter zur Abhebung nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe durch ihr Verhalten das Vermögen des gemeinsamen Kindes pflichtwidrig und schuldhaft geschädigt.
Abhebungen der Mutter = pflichtwidriges Verhalten
Das Amtsgericht Gießen bestätigte einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gem. § 1664 BGB und verurteilte die Mutter zur Rückzahlung des Betrags. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg. Die Großeltern väterlicherseits hatten, nachdem sie das Geld eingezahlt hatten, das Sparbuch nicht behalten, sondern dem Verfügungsbereich des Kindes zukommen lassen. Weitere Zahlungen erfolgten von dem Kindesvater mit dem Vermerk „Geburts- und Taufgeld“. Die auf dem Sparkonto befindlichen Beträge seien daher kein eigenes Geld des Einzahlers oder der Kindeseltern, so dass hier von einem Vertrag zugunsten Dritter auszugehen sei, so das Oberlandesgericht Frankfurt. Bei den Abhebungen der Mutter handle es sich daher um ein pflichtwidriges Verhalten, welches eine entsprechende Schadensersatzpflicht nach sich ziehe.
Ausstattung für die Kinder müssen Eltern aus eigenen Mitteln bezahlen
Unerheblich sei auch, ob von dem Geld Gegenstände für das Kind gekauft wurden. Denn auch die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungsgegenständen und Bekleidung haben die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Wäre die Anschaffung tatsächlich notwendig gewesen, hätte sich die Mutter an den Vater oder den Sozialhilfeträger wenden müssen.
(OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 28.05.2015, 5 UF 53/15)
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