Abbedingung von Ausschlüssen

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) enthalten in § 4 einige Deckungsausschlüsse, die auch für die Feuerhaftungsversicherung relevant sein können und deshalb dort regelmäßig – entsprechend dem Bedarf – abbedungen werden. Es handelt sich vor allem um folgende Erweiterungsmöglichkeiten:

  • Auslandsschäden

    Eingeschlossen ist abweichend von § 4 I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse.

  • Mietsachschäden

    Eingeschlossen ist abweichend von § 4 I 6 a) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten Gebäuden und/oder Räumen. Dies gilt nicht für Schäden an gemieteten Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen, es sei denn, es wird im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Unternehmen A hat eine Halle von Unternehmen B für seinen Produktionsbetrieb gemietet. Infolge eines Bedienungsfehlers eines Angestellten des Unternehmens A kommt es zur Überhitzung eines Förderbandmotors, der einen Brand auslöst. Infolge des Brandes wird sowohl die Einrichtung der Halle, die Unternehmen A gehört, als auch die Halle des Unternehmens B selbst zerstört. B verlangt als Eigentümer der Halle Schadenersatz. Die Feuerhaftungsversicherung deckt den Schaden, der über die einschlägige Sachschadendeckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung hinausgeht.

Schäden durch Verunreinigung des Bodens des gemieteten Grundstücks sind nicht Gegenstand der Feuerhaftungsversicherung. Hierfür kann Deckung im Rahmen einer Bodenkaskoversicherung vereinbart werden.

  • Bearbeitungsschäden

    Eingeschlossen ist abweichend von § 4 I 6 b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind.

  • Allmählichkeitsschäden

    Eingeschlossen sind abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit sowie von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).

  • Umweltschäden

    Schäden Dritter, die durch Umwelteinwirkungen verursacht werden (sog. Umweltschäden), sind für die Feuerhaftungsversicherung von großer Bedeutung. Denn die größte Zahl der Feuer- und Explosionsschäden entsteht gerade durch die Ausbreitung von Druck, Gasen oder sonstigen Erscheinungen vor allem über das Umweltmedium Luft.

    Deshalb besteht Bedarf, den entsprechenden Deckungsausschluss in § 4 I 8 AHB für Schäden durch Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft oder Wasser ganz oder teilweise abzubedingen.

    Meistens wird die Feuerhaftungsversicherung auf Schäden über den Umweltpfad Luft zugeschnitten bzw. begrenzt, weil man mit dieser Police das typischerweise hohe Haftungsrisiko aus einem übergreifenden Feuer über die Luft erfassen möchte, nicht aber das sonstige Umwelthaftpflichtrisiko. Dies geschieht dadurch, dass die Versicherer ausdrücklich festschreiben, dass Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden und Wasser – auch soweit es sich um Folgeschäden aus Umwelteinwirkungen auf die Luft handelt – in der Feuerhaftungsversicherung ausgeschlossen bleiben.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Infolge eines Brandes im Produktionsbetrieb des Unternehmens A kommt es zu einer starken Rauch- und Rußentwicklung mit der Folge, dass sich Schadstoffe auf dem Nachbargrundstück ablagern. Hierdurch werden sowohl die dort befindlichen Gebäude beeinträchtigt als auch die Bodenflächen mit Ruß kontaminiert. Die Schäden an den Gebäuden sind (auch) durch die Feuerhaftungsversicherung gedeckt, während für die Aufwendungen zur Beseitigung des fremden kontaminierten Erdreichs nur die Umwelthaftpflichtversicherung zuständig ist.

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