(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 2003

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 55 200 [61 200] Euro jährlich und 4 600 [5 100] Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 67 800 [75 000] Euro jährlich und 5 650 [6 250] Euro monatlich.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2003 - 31. 12. 2003" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 2003

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 46 200 [51 000] Euro jährlich und 3 850 [4 250] Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 56 400 [63 000] Euro jährlich und 4 700 [5 250] Euro monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2003 - 31. 12. 2003" um die Jahresbeträge ergänzt.

[redaktionelle Anmerkung: Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) wurde hinsichtlich § 3 durch Artikel 2 Nr. 4 des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 30.12.2003 (BGBl. I S. 4639) überholt. Die in [] ergänzten Werte entstammen dem durch den genannten BSSichG-Artikel neu eingeführten § 275c SGB VI.]

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