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Hiernach kann die einstweilige Verfügung gegen Sicherheitsleistung nur unter besonderen Umständen aufgehoben werden. Dem liegt zugrunde, dass im Gegensatz zum Arrest das durch die einstweilige Verfügung zu schützende Sicherungsinteresse des Gläubigers im Regelfall nicht angemessen durch eine Sicherheitsleistung ausgeglichen werden kann. Mit dem als Sicherheit dienenden Geldbetrag könnte allenfalls ein an die Stelle des Erfüllungsanspruches tretender Schadensersatzanspruch gesichert werden, was nicht dem Ziel der einstweiligen Verfügung entspricht, Primärschutz zu gewährleisten (Fischer, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 939 Rn. 1). Besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung liegen vor, wenn der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes auch durch die Leistung einer anderen Sicherheit, etwa einer Bürgschaft, vollständig verwirklicht werden kann und die im Austausch gestellte Sicherheit in qualitativer und quantitativer Hinsicht mindestens die gleiche "Werthaltigkeit" wie die Sicherung bietet, deren Einräumung gefordert wird (hierzu OLG Celle, Beschluss v. 17.5.1990, 10 UF 108/90, NJW 1990 S. 3280; OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.3.1983, 17 U 58/83, ZIP 1983 S. 628). Diese Voraussetzungen sind nur ausnahmsweise gegeben (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 939, Rn. 1; verneinend zur selbstschuldnerischen Bürgschaft: OLG Hamm, Urteil v. 27.10.1992, 26 U 132/92). Ein Sicherheitenaustausch wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn es nicht um eine spezifische Individualleistung geht, sondern im Vordergrund des Interesses des Gläubigers die Sicherung reiner Vermögensinteressen steht (vgl. KG Berlin, Urteil v. 29.7.2008, 7 U 230/07, MDR 2009 S. 139; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 939 Rn. 1). Die einstweilige Verfügung tritt ohne weiteres außer Kraft, wenn die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht ist (OLG Köln, Urteil v. 27.11.1974, 16 U 124/74, NJW 1975 S. 454).

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