Rz. 114

Hiernach kann das Gericht, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Ferner kann das Gericht auch bei Glaubhaftmachung eine Sicherheitsleistung vom Gläubiger verlangen, um einen hinreichenden Schutz des Schuldners zu gewährleisten. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Satz 1 dient nur zur Ergänzung nicht hinreichender Glaubhaftmachung, kann indessen fehlenden Tatsachenvortrag nicht ersetzen (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 921 Rn. 2). Eine Sicherheitsleistung nach Satz 2 kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dann in Betracht, wenn aus einer mit tatsächlichen oder rechtlichen Unsicherheiten behafteten Arrestanordnung dem Schuldner ein besonders großer Schaden entstehen kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 921 Rn. 3).

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