Rz. 13

In der ab 1.1.2018 geltenden Fassung lässt § 65a die elektronische Kommunikation mit dem Gericht grundsätzlich bundesweit zu. Infolge Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes v. 10.10.2013 (vgl. dazu Rz. 4) konnten die Beteiligten dem Gericht ab 1.1.2018 elektronische Dokumente übermitteln, soweit die Länder nicht über eine Rechtsverordnung § 65a in der bis zum 31.12.2017 maßgebenden Fassung bis längstens 31.12.2019 für anwendbar erklären (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes v. 10.10.2013). Hierdurch konnten die Länder bis 31.12.2019 die elektronische Kommunikation der Beteiligten und Dritter mit dem Gericht ausschließen, um die technischen Grundlagen zu schaffen. Davon hatte kein Bundesland Gebrauch gemacht (Jung, in: BeckOGK, SGG, Stand 1.9.2019, § 65a Rz. 8). Unbeschadet dessen war die elektronische Kommunikation erst zulässig, wenn die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 65a Abs. 2 Satz 2 erlassen hatte. Das ist erstmals mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) v. 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) geschehen (vgl. dazu Rz. 25). Die Verordnung wurde mehrfach angepasst. Derzeit (Stand 26.9.2022) ist maßgebend die ERVV v. 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 5.10.2021 (BGBl. I S. 4607). Die Änderung wurde mit dem 1.1.2022 wirksam (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes).

 

Rz. 14

Zulässig ist die elektronische Kommunikation mit dem Gericht nur in den Gerichtsbarkeiten, in denen eine § 65a vergleichbare Vorschrift diese Option eröffnet (vgl. dazu Rz. 5). Das BVerfGG sieht dies bislang nicht vor. Die Übermittlung von Dokumenten per E-Mail genügt nicht den Anforderungen an die hinreichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG (BVerfG, Beschluss v. 27.11.2015, 2 BvQ 43/15). Eine Einreichung per E-Mail, die – anders als ein Fax – nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt sei, reiche nicht aus. Auch eine als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde entspreche nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Gesetzgeber habe gerade davon abgesehen, in das BVerfGG eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen (BVerfG, Beschluss v. 19.11.2018, 1 BvR 2391/18).

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