Rz. 4

Erfasst sind Verfahrenshandlungen einer Behörde im Verwaltungsverfahren. Dies macht der Wortlaut von Satz 1 deutlich, wonach eine Regelung über Rechtsbehelfe gegen solche Verfahrenshandlungen getroffen wird. Die Verfahrenshandlung muss innerhalb eines Verwaltungsverfahrens, also nach dessen Beginn und vor dessen Abschluss oder Einstellung vorgenommen worden sein. Da das Verwaltungsverfahren gemäß § 8 SGB X den Erlass eines Verwaltungsaktes zum Ziel hat, muss es sich um eine Verfahrenshandlung handeln, die dem vorgelagert ist. Die Vorschrift erfasst auch Verfahrenshandlungen im Widerspruchsverfahren. Auch sie sind vorbehaltlich Satz 2 nicht gesondert anfechtbar (Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a Rz. 32).

 

Rz. 5

Folglich sind Verfahrenshandlungen außerhalb des laufenden Verwaltungsverfahrens tatbestandlich nicht erfasst. Dies betrifft Ansprüche auf Auskunft und Ansprüche auf Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens (Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a Rz. 18). Streitig ist in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 16.5.2000, 3 C 2/00, DVBl 2000 S. 1353; a. A. OVG Koblenz, Urteil v. 19.5.1987, 7 C 1/87, NVwZ 1988 S. 76) und Literatur (Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rz. 4a m. w. N.), ob Entsprechendes für die Klage eines Dritten auf Aufhebung der Beteiligung am Verwaltungsverfahren (§ 13 Abs. 2 VwVfG bzw. § 12 Abs. 2 SGB X) gilt.

 

Rz. 6

Die Verfahrenshandlung ist schon begrifflich abzugrenzen von der Sachentscheidung. Der das Verwaltungsverfahren abschließende Verwaltungsakt ist mithin keine Verfahrenshandlung. Während eines gestuften Verwaltungsverfahrens, insbesondere auch dann, wenn das Verfahren eine Planungsentscheidung zum Ziel hat, oder auch bei der Ablehnung einer beantragten Verfahrenshandlung kann auch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine Verfahrenshandlung i. S. d. § 56a Satz 1 Verwaltungsaktcharakter haben (Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a Rz. 16). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann ebenfalls begrifflich nicht als Verfahrenshandlung interpretiert werden (Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rz. 3).

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