Rz. 2

Das Bundessozialgericht ist der oberste Bundesgerichtshof für die Sozialgerichtsbarkeit (Art. 95 GG). Er ist den in Art. 95 GG genannten obersten Bundesgerichten der anderen Gerichtsbarkeiten gleichgestellt. Der Sitz des Bundessozialgerichts ist Kassel; eine Änderung bedarf eines Gesetzes. Wie alle anderen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kann auch das Bundessozialgericht gemäß § 110 Abs. 2 außerhalb seines Gerichtssitzes Sitzungen abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist, was in Revisionssachen regelmäßig zu verneinen sein dürfte, jedoch bei der gemäß § 39 Abs. 2 normierten erstinstanzlichen Tätigkeit des BSG – etwa bei umfangreichen Beweisaufnahmen – durchaus bejaht werden kann. Unabhängig von den Voraussetzungen in § 110 Abs. 2 können die Senate des Bundessozialgerichts jederzeit in Berlin Sitzungen abhalten. § 203a ist insoweit lex specialis gegenüber § 110 Abs. 2. Die Bildung auswärtiger Senate ist für das Bundessozialgericht nicht vorgesehen.

 

Rz. 2a

Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch Gesetz v. 19.6.1968 (BGBl. I S. 661) ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Sitz in Karlsruhe gebildet worden. Er besteht aus den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe, den Vorsitzenden der beteiligten Senate und je einem weiteren Richter der beteiligten Senate. Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats abweichen will. Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat wird durch einen Vorlagebeschluss eingeleitet. Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats betreffen ausschließlich Rechtsfragen.

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