Rz. 3

Zur Anwendung kommt über § 200 in jedem Fall das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes. Dies geschieht nach Abs. 1 bei Bundesbehörden sowie bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts als Vollstreckungsgläubigern in unmittelbarer Anwendung, im Übrigen nach Abs. 2 in entsprechender Anwendung. Anders als im Rahmen der Verweisung des § 66 Abs. 3 SGB X wird also für die Vollstreckungsregeln nicht auf das jeweilige Landesrecht verwiesen. Lediglich die zuständige Vollstreckungsbehörde wird durch das jeweilige Landesrecht bestimmt, § 200 Abs. 2 Satz 2. Eine solche Bestimmung trifft seit dem 1.1.2011 beispielsweise § 114 Justizgesetz NRW (zuvor in § 4 AG-SGG NRW). Dies dient der Vereinheitlichung des Vollstreckungsrechts, führt allerdings dazu, dass die nach Landesrecht bestimmten Behörden jedenfalls im Bereich der Beitreibung von Geldforderungen die u. U. wenig vertrauten Regeln der Abgabenordnung anzuwenden haben. Dies lässt sich auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 2 VwVG umgehen, da es sich bei der Bestimmung der Vollstreckungsbehörde nach § 200 Abs. 2 Satz 2 um die Bestimmung der originären Vollstreckungsbehörde handelt, nicht aber um eine Heranziehung im Wege der Amtshilfe. Bedient sich die durch Landesrecht bestimmte Vollstreckungsbehörde allerdings ihrerseits eines Organs der Länder, so ist dessen Vollstreckungshandlung nach den jeweiligen Landesbestimmungen durchzuführen und zu beurteilen.

 

Rz. 4

Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in einer gemeinsamen Einrichtung zusammenwirkenden Träger nach dem SGB II ist in § 40 Abs. 6 SGB II gesetzlich angeordnet, dass das VwVG des Bundes Anwendung findet.

 

Rz. 5

Ist eine sozialrechtliche Forderung lediglich Gegenstand eines Vollstreckungszugriffs, so bestimmt sich das Vollstreckungsrecht nach dem zugrunde liegenden Titel. Vollstreckt also beispielsweise das Finanzamt aufgrund einer durch Steuerbescheid festgestellten Steuerschuld in eine Krankengeldforderung, so richtet sich das Verfahren und insbesondere das Rechtsbehelfssystem unmittelbar nach der AO (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss v. 1.12.1999, L 4 KR 195/99 ER, NZS 2000, 372; zur Pfändung von Sozialleistungen siehe allgemein BSG, Urteil v. 12.5.1982, 7 RAr 20/81, BSGE 53, 260).

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