Rz. 1

Vergleichbare Regelungen weisen § 149 VwGO und § 570 ZPO auf. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung stellt nach dem Regelungskonzept des SGG eine Ausnahme dar (z. B. § 154 für das Berufungsverfahren und § 165 für das Revisionsverfahren). Grundsätzlich hat die Beschwerdeeinlegung keine aufschiebende Wirkung (hierzu LSG Bayern, Beschluss v. 19.5.2010, L 10 AL 127/10 ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.9.2007, L 32 B 1565/07 AS ER, juris). Die Beschwerdeeinlegung hindert weder den Fortgang des Verfahrens noch die Vollstreckbarkeit und Vollziehbarkeit der angefochtenen Entscheidung (s. § 86a Rz. 17 ff.). Die aufschiebende Wirkung ist vom Suspensiveffekt zu unterscheiden, der den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmt. Suspensiveffekt hat die Beschwerde immer, weil sie ein Rechtsmittel ist (s. vor § 172 Rz. 1). Trotz Suspensiveffekts der Beschwerde kann daher aus der angefochtenen Entscheidung vollstreckt werden, soweit nicht nach den Vorschriften des SGG Aufschub eintritt (hierzu § 199 Abs. 1 Nr. 1). Die Einlegung der Beschwerde hemmt sonach den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses, nicht jedoch dessen Vollzugs- und Vollstreckungsfähigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 1). Die in den Ausnahmefällen des § 175 kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1) und die Aussetzung des Vollzugs (§ 175 Satz 3) bewirken, dass die Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet werden darf bzw. einzustellen ist. Die Beschwerde hat in 3 Fällen aufschiebende Wirkung, nämlich

  • sie greift die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels an,
  • das Gericht oder der Vorsitzende setzt den Vollzug aus,
  • die aufschiebende Wirkung folgt aus den Vorschriften des GVG bzw. der ZPO.

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