1 Allgemeines

 

Rz. 1

Seine jetzige Fassung hat § 135 durch Art. 1 Nr. 44 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) erhalten. Nach der bis zum 2.1.2002 geltenden Regelung sollte das Urteil binnen 2 Wochen nach Verkündung zugestellt werden. Eine ausdrückliche Frist für die Zustellung neben der Frist des § 134 wurde für entbehrlich gehalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BR-Drs. 132/01 S. 55; vgl. auch Zeihe, § 135 Rn. 2c). Die Vorschrift betrifft nach ihrem Kontext, auch wenn in der Neufassung von der Verkündung nicht mehr gesprochen wird, ausschließlich verkündete Urteile (vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 135 Rn. 1; Bolay, in: Lüdtke, § 135 Rn. 1; a. A. Peters/Sautter/Wolff, § 135 Rn. 1; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte § 135 Rn. 1). Bei Urteilen nach § 124 Abs. 2, § 126, die nicht nach mündlicher Verhandlung ergehen und erst durch die Zustellung existent werden, gilt § 133 (vgl. aber auch Rn. 7 zu § 134). Vergleichbare Regelungen enthält § 116 VwGO.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Verkündete Urteile sind gemäß § 135 – insoweit abweichend von § 63 Abs. 1 – von Amts wegen auch dann zuzustellen, wenn sie unanfechtbar sind (vgl. BSG, SozR Nr. 1 zu § 63 SGG). Zugestellt wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1.7.2002 geltenden Fassung (Art. 2 Abs. 17 des Zustellungsreformgesetzes – ZustRG – v. 25.6.2001, BGBl. I S. 1206) nach den Vorschriften der ZPO (die nunmehr maßgebenden §§ 166 bis 189 ZPO sind hinter der Kommentierung zu § 63 abgedruckt). § 166 Abs. 1 ZPO legaldefiniert die Zustellung als "Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in der in diesem Titel (das ist der zweite Titel im dritten Abschnitt des ersten Buches der ZPO) bestimmten Form". Wegen der verschiedenen Arten der Zustellung und weiterer Einzelheiten siehe Kommentierung zu § 63 Rz. 5 ff.

 

Rz. 3

Zugestellt wird allen Beteiligten eine Ausfertigung (§ 137) des Urteils in vollständiger Form (§ 136), die Urschrift (Originalurkunde) verbleibt beim Gericht. Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift, die nach dem Willen des Ausstellers an die Stelle der Urschrift treten soll (vgl. z. B. bei Engelhardt/App, § 2 Rn. 3). Wegen der Anforderungen an die Ausfertigung des Urteils vgl. Rz. 2 f. zu § 137.

 

Rz. 4

Bis zum 30.6.2002 richtete sich die Zustellung nach den §§ 2 bis 15 VwZG. Wegen der die Zustellung betreffenden – weitreichenden – Neuregelungen siehe ZustRG v. 25.6.2001 (BGBl. I S. 1206) und den Gesetzentwurf BR-Drs. 492/00 und BT-Drs. 14/4554 sowie die Kommentierung zu § 63.

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