§ 1 Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Als geeignet im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, sind anzusehen

 

1.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer, es sei denn, die Person betreibt neben den Aufgaben nach § 5 auch gewerblich Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste, und

 

2.

Stellen, die von der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen als geeignet anerkannt worden sind, wobei Zweig-, Neben- und Außenstellen sowie sonstige räumlich getrennte Teile von anerkannten Beratungsstellen jeweils als eigene Stelle gelten, für die eine eigene Anerkennung erforderlich ist.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

 

(1) Eine Stelle nach § 1 Nummer 2 wird als geeignet anerkannt, wenn

 

1.

eine mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in der Stelle tätige Person Absolventin oder Absolvent eines der folgenden Studiengänge ist oder über folgende oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt:

 

a)

Studiengang mit dem inhaltlichen Gegenstand der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung,

 

b)

Diplom-, Bachelor- oder Master-Studiengang der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit,

 

c)

Ausbildung als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,

 

d)

Ausbildung als Betriebswirtin oder Betriebswirt,

 

e)

Ausbildung als Ökotrophologin oder Ökotrophologe,

 

f)

Ausbildung als Wirtschaftsjuristin oder Wirtschaftsjurist,

 

g)

Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Justizdienstes oder

 

h)

eine in § 1 Nummer 1 genannte Ausbildung oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung,

 

2.

die Betreiberin oder der Betreiber und die Leiterin oder der Leiter der Stelle zuverlässig sind,

 

3.

die Stelle die in § 5 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt,

 

4.

die Stelle auf Dauer angelegt ist,

 

5.

in der Stelle mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in der Schuldnerberatung tätig ist, wobei eine ausreichende praktische Erfahrung in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit in einer Schuldnerberatungsstelle vorliegt und die in § 1 Nummer 1 genannten Personen als hinreichend berufserfahren gelten,

 

6.

die erforderliche Rechtsberatung durch eine bei der Stelle angestellte Person mit der Befähigung zum Anwaltsberuf oder auf andere Art und Weise sichergestellt ist,

 

7.

die Anforderungen gemäß Nummer 1 bis 6 dauerhaft erfüllt werden oder auf Dauer angelegt sind.

 

(2) Eine Anerkennung ist nicht zulässig, wenn die Stelle neben den Aufgaben nach § 5 auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt.

 

(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 435), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) geändert worden ist, erfolgte Anerkennung gilt als Anerkennung nach diesem Gesetz.

 

(4) 1Die von einer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Person oder Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach Absatz 1 anerkannten Stelle gleich. 2Ein Tätigwerden einer in einem anderen Land anerkannten Stelle in Nordrhein-Westfalen setzt eine gesonderte Anerkennung nach § 1 Nummer 2 voraus.

§ 3 Anerkennungsverfahren

 

(1) Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

 

(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.

 

(3) Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

 

(4) 1Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. 2Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

§ 4 Nebenbestimmungen, Rücknahme und Widerruf

 

(1) 1Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. 2Nebenbestimmungen nach Satz 1 können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.

 

(2) Die Anerkennung soll zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 nicht vorlag.

 

(3) Die Anerkennung soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 wegfällt.

 

(4) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. 2Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen gef...

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