Zusammenfassung

Dieses Kapitel gibt einen Überblick über neue, geänderte und aufgehobene Verlautbarungen des DRSC und IDW, die im Zeitraum vom September 2020 bis August 2021 veröffentlicht wurden.

1 Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) – Standards, Interpretationen, Anwendungshinweise

1.1 (Entwürfe) Deutsche Rechnungslegungs Standards (E-DRS/DRS) und Aufhebung von DRS

1.1.1 DRÄS 11 vom 21.5.2021 (Bekanntmachung BMJV gem. § 342 Abs. 2 HGB am 2.6.2021)

  • Mit DRÄS 11 werden geändert:

    • DRS 18 Latente Steuern,
    • DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss),
    • DRS 26 Assoziierte Unternehmen.
  • Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
  • Zur Entwurfsfassung E-DRÄS 11 vom 23.12.2019 vgl. Bilanz Check-up 2021, Kap. I 1.1.12.

1.1.2 DRS 18: Latente Steuern (Bekanntmachung BMJV am 2.6.2021)

  • Neben redaktionellen Änderungen wurden durch DRÄS 11 im Wesentlichen folgende Änderungen an DRS 18 vorgenommen:

    • Bei Anwendung der Equity-Methode soll § 306 Satz 3 HGB für Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiven Unterschiedsbetrag entsprechend angewendet werden.
    • Die in Tz. 40 und B3 des DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss enthaltenen Regelungen zu latenten Steuern werden auch in den DRS 18 aufgenommen, um die Bilanzierung latenter Steuern vollständig in diesem Standard zu regeln. Demnach sollen auf die Eigenkapitaldifferenz aus der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen gem. § 308a HGB keine latenten Steuern gebildet werden (da outside basis differences).
    • Bei der Zwischenergebniseliminierung wird die Verwendung der Steuersätze, die vom Steuersatz des Empfängerunternehmens abweichen, nur dann als zulässig angesehen, wenn dadurch realitätsnähere Informationen vermittelt werden (z. B. wenn das Empfängerunternehmen eine Personenhandelsgesellschaft ist, die nicht zur Besteuerung für Körperschaften optiert hat).
    • Die Angabe der latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres und die Angabe der im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Änderungen dieser Salden sollen nur dann erfolgen, wenn in der Konzernbilanz latente Steuerschulden entweder aus der Anwendung von § 274 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB ausgewiesen (Passivüberhang) oder aus der Anwendung von § 306 Satz 1 HGB angesetzt werden.
    • Aufhebung der Regelungen zu quantitativen Angaben zu nicht angesetzten aktiven latenten Steuern, ungenutzten Verlustvorträgen und ungenutzten Steuergutschriften.
    • Aufhebung der Pflicht zur Erstellung einer Steuer-Überleitungsrechnung.
    • Aufnahme von klarstellenden Beispielen in die Begründung.
  • Zur Entwurfsfassung E-DRÄS 11 vom 23.12.2019 vgl. Bilanz Check-up 2021, Kap. I 1.1.12.
  • Der geänderte Standard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

1.1.3 DRS 23: Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) (Bekanntmachung BMJV am 2.6.2021)

  • Mit DRÄS 11 werden Verweise auf DRS 3 Segmentberichterstattung durch DRS 28 Segmentberichterstattung, den Nachfolgestandard zu DRS 3, ersetzt (Tz. 86 und 117).
  • Zum DRS 23 i. d. F. DRÄS 10 vgl. Bilanz Check-up 2021, Kap. I 1.1.7.

1.1.4 DRS 26: Assoziierte Unternehmen (Bekanntmachung BMJV am 2.6.2021)

Mit DRÄS 11 erfolgt eine redaktionelle Änderung.

1.2 (Entwürfe) DRSC Interpretationen

(Entwürfe) DRSC Interpretationen wurden im Betrachtungszeitraum nicht veröffentlicht.

1.3 (Entwürfe) DRSC Anwendungshinweise

(Entwürfe) DRSC Anwendungshinweise wurden im Betrachtungszeitraum nicht veröffentlicht.

2 Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) – IDW Verlautbarungen

2.1 (Entwürfe) IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW ERS/RS)

2.1.1 IDW RS FAIT 1: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie (Stand: 24.9.2002)

  • Anpassung an die neuen, vom IDW festgestellten deutschen GoA (vgl. ISA [DE] 200, Anlage D.1).
  • Redaktionelle Änderungen in den Fußnoten.

2.1.2 IDW RS FAIT 2: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Electronic Commerce (Stand: 29.9.2003)

  • Anpassung an die neuen, vom IDW festgestellten deutschen GoA (vgl. ISA [DE] 200, Anlage D.1).
  • Redaktionelle Änderungen in Tz. 5 sowie in den Fußnoten.

2.1.3 IDW RS FAIT 3: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren (Stand: 11.9.2015)

  • Anpassung an die neuen, vom IDW festgestellten deutschen GoA (vgl. ISA [DE] 200, Anlage D.1).
  • Redaktionelle Änderungen in den Fußnoten.

2.1.4 IDW RS FAIT 4: Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit IT-gestützter Konsolidierungsprozesse (Stand: 8.8.2012)

  • Anpassung an die neuen, vom IDW festgestellten deutschen GoA (vgl. ISA [DE] 200, Anlage D.1).
  • Redaktionelle Änderungen in den Fußnoten.

2.1.5 IDW RS FAIT 5: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Auslagerung von rechnungslegungsrelevanten Prozessen und Funktionen einschließlich Cloud Computing (Stand: 4.11.2015)

  • Anpassung an die neuen, vom IDW festgestellten deutschen GoA (vgl. ISA [DE] 200, Anlage D.1).
  • Redaktionelle Änderungen in den Fußnoten.

2.1.6 IDW ERS ÖFA 2 n. F.: Rechnungslegung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (Stand: 9.6.2021)

  • IDW ERS ÖFA 2 n. F. umfasst im Wesentlichen Anpassungen aufgrund des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) vom 20.12.2012, des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.7.2015 sowie der BNetzA-Festlegungen BK8-19/00002-A und BK9-19/613-1, jeweils vom 25.11.2019. Insbesondere hält es der Energiefachausschuss (EFA) für notwendig, dass die Beschlüsse des OLG Düsseldorf v. 28.4.2021 (u. a. VI-3 Kart 23/20 [V]) zu den BNetzA-Festlegungen BK8-19/00002-A und BK9-19/613-1, jeweils vom 25.11.2019, kurzfristig in IDW ERS ÖFA 2 n. F. Eingang finden und zur Anwendung kommen.
  • Die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung soll zu einem späteren Zeitpunkt vollständig überarbeitet werden, um die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht umzusetzen, insbesondere im Hinblick auf die buchhalterische Entflechtung der Wasserstoffnetze (§ 28k EnWG).
  • Zusätzlich soll die buchhalterische Entflechtung des modernen und intelligenten Messstellenbetriebs (§ 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG) berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird die Aufzählung der Tätigkeitsbereiche in den Tz. 19 sowie 28 um den Tätigkeitsbereich "grundzuständiger Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtunge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt lohn+buchhaltung wissen. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen