• Die Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" hat am 16.12.2019 eine neue Fassung des Kodex beschlossen. Der Kodex 2020 ist am 20.3.2020 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Er löst den bis dahin geltenden Kodex i. d. F. vom 7.2.2017 ab. Der neu gefasste Kodex machte eine Überarbeitung des IDW PS 345 erforderlich.
  • IDW EPS 345 n. F. umfasst im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen, insbesondere waren die bisherigen Ausführungen zur Abgabe einer Unabhängigkeitserklärung durch den Abschlussprüfer zu streichen. Zudem wurde der bisherige Anhang 1 (Übersicht über die Einzelregelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex) aktualisiert.
  • Darüber hinaus führt die Umsetzung neuer Empfehlungen des Kodex dazu, dass weitere Angaben in die Erklärung zur Unternehmensführung aufgenommen werden. Der IDW EPS 345 n. F. enthält daher Ausführungen zum Umgang des Abschlussprüfers mit diesen ergänzenden Angaben.
  • Dieser IDW Prüfungsstandard gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die nach dem 31.12.2019 beginnen, sofern die Erklärung nach § 161 AktG auf den Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" in der aktualisierten Fassung des Kodex vom 16.12.2019 basiert. Der HFA empfiehlt in diesem Fall die Anwendung des Entwurfs des IDW PS 345 n. F. Bezieht sich die Erklärung nach § 161 AktG auf die Fassung des Kodex vom 7.2.2017, ist IDW PS 345 (Stand: 10.7.2017) anzuwenden (IDW EPS 345 n. F., Tz. 7).

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