Zusammenfassung

Gemeinnützige Vereine erfüllen ihre satzungsmäßigen Aufgaben häufig durch wirtschaftliche Aktivitäten. Wenn diese wirtschaftlichen Tätigkeiten in den Satzungszwecken des als gemeinnützig anerkannten Vereins verankert sind, kann ein Zweckbetrieb vorliegen.

Im Zweckbetrieb verwirklicht der Verein unmittelbar seine satzungsmäßigen Zwecke. Er erbringt wirtschaftliche Leistungen zur Erfüllung seiner Satzungszwecke. Die Grenze vom steuerbegünstigten Zweckbetrieb zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird überschritten, wenn der Zweckbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in Wettbewerb tritt. Die Betätigung muss auf das zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbare Maß begrenzt sein.

 

Die 4 häufigsten Fallen

1. Eine wirtschaftliche Aktivität kann nicht als Zweckbetrieb eingestuft werden, weil die Satzung diese Tätigkeit nicht umfasst

Gemeinnützige Aktivitäten müssen sich ausschließlich im Satzungszweck des Vereins wiederfinden. Nur dann sind sie begünstigt. Anderenfalls liegt eine Mittelfehlverwendung oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

2. Verschiedenartige Leistungen werden insgesamt als ein Zweckbetrieb behandelt

In einem Leistungsbündel muss für jede einzelne Leistung geprüft werden, ob sie dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist. Der Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen eines Zweckbetriebs ist beispielsweise gesondert als nicht begünstigte wirtschaftliche Tätigkeit zu erfassen.

3. Wohlfahrtseinrichtungen beachten nicht die Fördervoraussetzungen

Einrichtungen von Wohlfahrtsverbänden dürfen nur die in der jeweiligen Vorschrift des Sozialgesetzbuches genannten Personen unterstützen. Anderenfalls kann die Zweckbetriebseigenschaft wegfallen.

4. Die Umsatzsteuerpflicht von Erlösen im Zweckbetrieb wird falsch ermittelt

Bei Erlösen im Zweckbetrieb ist zuerst zu prüfen, ob eine Umsatzsteuerbefreiung anzuwenden ist. Ansonsten sind die Erlöse im Zweckbetrieb in der Regel mit 7 % zu besteuern.

1 Übersicht

Der Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Jedoch werden diese Tätigkeiten steuerlich dem begünstigten Bereich des Vereins zugerechnet, wenn mit dem Zweckbetrieb unmittelbar die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden. Viele Vereine könnten ihre Zielsetzung ohne einen Zweckbetrieb nicht erfüllen. Auf ihn erstreckt sich die Steuerbegünstigung des gemeinnützigen Vereins. Die Ergebnisse seiner Zweckbetriebe sind körperschaft- und gewerbesteuerbefreit.

Bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft sind drei Voraussetzungen zu prüfen:

  • Dient der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,
  • können diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden,
  • besteht ein Wettbewerb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu Gewerbebetrieben mit ähnlichen Tätigkeiten und ist dieser Wettbewerb bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar?
 

Praxis-Beispiele

  • Ein Verein zur Förderung behinderter Menschen unterhält zur Arbeitstherapie Werkstätten und verkauft die gefertigten Gegenstände.
  • Ein Kindergartenverein unterhält einen Kindergarten. Er beschäftigt Erziehungs- und andere Mitarbeiter und erhebt von den Eltern Gebühren für die Betreuung der Kinder.
  • Ein Wohlfahrtsverband unterhält eine Rettungsstation mit Notarztwagen.

Für Tätigkeiten, die den Kernbereich der Satzung betreffen, kommt es auf einen möglichen Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern nicht an.

Als steuerbegünstigte Zweckbetriebe sind grundsätzlich unter anderem anerkannt:

  • Krankenhäuser
  • Alten- und Pflegeheime
  • Kinder-, Jugend- und Erholungsheime
  • Mahlzeitendienste
  • Werkstätten für behinderte Menschen
  • Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
  • Inklusionsbetriebe
  • Rettungsdienste
  • Volkshochschulen und Bildungseinrichtungen
  • kulturelle und sportliche Veranstaltungen.

Ein Zweckbetrieb muss tatsächlich und unmittelbar die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklichen. Die Begünstigung erstreckt sich nicht auf die Betätigung anderer Aktivitäten, die nicht in der Satzung aufgeführt sind. Nicht begünstigt ist nur die mittelbare Zweckerfüllung. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Verein wirtschaftlich tätig ist, um die Erträge für seine begünstigten Zwecke zu verwenden.

 
Praxis-Tipp

Zweckbetriebe sind auch die Erteilung von Sportunterricht (Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder) in Sportvereinen.

Der Zweckbetrieb eines Vereins muss zur Erfüllung der Satzungszwecke unbedingt und unmittelbar erforderlich sein. Jedoch muss der Wettbewerb eines Zweckbetriebs zu gewerblichen Betrieben auf das unvermeidbare Maß begrenzt sein.

Umsatzsteuerlich unterliegen Umsätze im Zweckbetrieb in der Regel dem Steuersatz von 7 %, es sei denn, die Befreiungsvorschriften nach dem Umsatzsteuergesetz sind anwendbar.

 
Hinweis

Wirtschaftliche Aktivitäten – die nicht als Zweckbetrieb begünstigt sind – gefährden nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins, w...

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