Das Spektrum von Kunst und Kultur ist sehr breit gefasst. Kulturelle Angebote oder Leistungen sind beispielsweise:

  • Theater,
  • Orchester,
  • Kammermusikensembles,
  • Chöre,
  • Museen, wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
  • botanische Gärten,
  • zoologische Gärten,
  • Tierparks,
  • Archive,
  • Büchereien,
  • Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.

Als Zweckbetriebe gelten die kulturellen Veranstaltungen der Kulturvereine, z. B. Konzerte eines Musik- oder Gesangvereins oder Ausstellungen eines Museums- oder Kunstvereins.

Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische und politische Kabaretts.

Theatervorführungen sind auch Aufführungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, des Varietés (u. a. Zauberei, Artistik und Bauchrednerei), der Eisrevuen sowie Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen.

Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen. Das bloße Abspielen eines Tonträgers durch einen Discjockey ist kein Konzert. Jedoch kann eine "Techno"-Veranstaltung ein Konzert sein. Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein.

 
Praxis-Tipp

Die Höhe der Einnahmen aus Eintrittsgeldern oder Teilnehmergebühren haben keinen Einfluss auf die Zweckbetriebseigenschaft.

Der Verkauf von Speisen und Getränken und die Erlöse aus Werbung bei kulturellen Veranstaltungen gehören nicht zum Zweckbetrieb. Diese Tätigkeiten sind gesonderte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen werden als solche nur anerkannt, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck des Vereins ist. Sie sind dann als Zweckbetrieb zu behandeln, sofern die unter Punkt 1 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Kulturelle Darbietungen sind auch begünstigt, wenn ein gemeinnütziger Kulturverein seine Darbietungen im Rahmen einer gewerblichen Veranstaltung eines anderen Veranstalters darbringt.

 
Praxis-Beispiel

Ein steuerbegünstigter Musikverein spielt im Festzelt einer Brauerei. Der Auftritt des Musikvereins gehört als kulturelle Darbietung zum Zweckbetrieb.

Der Betrieb eines Museums ist ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb. Zu den begünstigten Einnahmen gehören neben den Eintrittsgeldern auch die Erlöse aus dem Verkauf von Ausstellungskatalogen, Plakaten, Postkarten, Fotografien, Dias, Reproduktionen, Abgüssen, Nachbildungen und Bildbänden. Voraussetzung hierfür ist allerdings,

  • dass es sich um Darstellungen von Ausstellungsstücken des betreffenden Museums handelt,
  • das Museum diese Gegenstände selbst herstellt oder herstellen lässt und
  • die Gegenstände ausschließlich in dem betreffenden Museum vertrieben werden.
 
Achtung

Verkäufe von sonstigen Artikeln, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zum Zweckbetrieb "Museum" nicht gegeben ist, stellen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Gleiches gilt für den Verkauf von Speisen und Getränken.

Bei Fördervereinen sind Shops im Allgemeinen kein Zweckbetrieb!

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