Begriff

Es ist ausschließlich gemeinnützigen Vereinen/Verbänden oder anderen gemeinnützigen Organisationen rechtsform unabhängig vorbehalten, für erhaltene Geld- oder Sachspenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Das früher häufig genutzte sog. Durchlaufspendenverfahren ist nicht abgeschafft, wird aber nur noch in seltenen Fällen durch vorherige Zuführung der Spendenmittel an Gemeinden/Städte und Ausstellung einer Spendenbescheinigung durch die Körperschaft genutzt.

Das Recht zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen für erhaltene freiwillige Zuwendungen steht seit 2000 bereits den gemeinnützigen Vereinen/Verbänden uneingeschränkt zu. Im Hinblick auf die besonderen Spendenhaftungsregelungen nach § 10b Abs. 4 EStG in Bezug auf die sonst drohende Aussteller- und Veranlasserhaftung muss vereinsintern jedoch unbedingt sichergestellt sein, dass stets zutreffende Spendenbescheinigungen bei Anforderung seitens des Spenders ausgestellt werden. Neu gegründete Vereine sollten erst nach Erhalt der vorläufigen Gemeinnützigkeitsbestätigung durch das Finanzamt Spendenbescheinigungen ausstellen.

Die Grundvorgabe für eine Spende ist der Erhalt einer Zuwendung aufgrund eines freiwilligen Entschlusses des Spenders, ohne jegliche, auch mittelbare, Gegenleistung. Die Finanzverwaltung hat hierzu zuletzt durch BMF- Schreiben v. 4.5.2011 nochmals geänderte, umfangreiche Vorgaben für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen bekannt gegeben. Vereine/Verbände sollten daher überprüfen, ob diese aktuellen inhaltlichen Pflicht-Vorgaben in vorhandenen eigenen Spendenvordrucken vollumfänglich berücksichtigt sind.

Zunächst darf auf der Vorderseite des Spendenvordrucks nur der vollständige vorgegebene amtliche Wortlaut verwendet werden, ohne eigene Hinzufügungen oder ergänzende werbliche Aussagen u.  Ä. Neu definiert sind auch u. a. die Pflichtangaben bei Geldspenden, ob es sich hierbei um eine Aufwandsentschädigung handelt, ob im Spendenbetrag auch steuerlich berücksichtigungsfähige Mitgliedsbeiträge enthalten sind oder nicht.

Bei erhaltenen Sachspenden ist es die Aufgabe des Vereins, nach Maßgabe der inhaltlichen Vorgaben und Abfragen im Vordruck abzuprüfen, ob eine privat oder betrieblich veranlasste Zuwendung von Gegenständen/Sachwerten vorliegt, mit zutreffender sich hieraus ergebender Wertermittlungsverpflichtung. Soweit einzelne Spender mehrfach Geld-Einzelspenden das Vereinsjahr über freiwillig leisten, kann hierfür der neu gestaltete Sammelbestätigungsvordruck verwendet werden.

Bei Geldspenden unter 200 Euro im Einzelfall ist die Ausstellung einer Geldspendenbescheinigung aus Vereinfachungsgründen entbehrlich, soweit der leistende Spender einen geeigneten Zahlungsnachweis über das für die Überweisung auf das Vereinskonto eingeschaltete Kreditinstituts erbringen kann.

Bei Geldspenden in Katastrophenfällen gibt es betragsunabhängig weitere Vereinfachungsvorgaben. Bei Auslandsspenden, insbesondere bei Sachspenden, sollte vor Spendenaufrufen durch vorherige Rücksprache mit dem Finanzamt die Berechtigung zur Ausstellung von später auch für den Spender steuerlich berücksichtigungsfähigen Zuwendungsbestätigungen zunächst abgeklärt werden.

Erhaltene Spenden sind unabhängig von der Ausstellung von zutreffenden Zuwendungsbestätigungen buchhalterisch im ideellen Bereich zu erfassen, die Anlegung eines Bank-Spendenunterkontos kann für Vereine/Verbände vorteilhaft sein; zumal bei Vereinsprüfungen die zutreffende Verwendung von Spendenmitteln für ausschließlich steuerbegünstigte, satzungsgemäße Zwecke auch über eine Mittelverwendungsprüfung kontrolliert werden kann.

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