Zusammenfassung

Eine Steuererklärung muss eigenhändig – im Verein von den jeweils laut Satzung hierzu berechtigten Personen – unterschrieben werden. Das heißt aber nicht, dass die Steuererklärung mit Originalunterschrift beim Finanzamt vorliegen muss. Schickt der Verein die Steuererklärung per Fax, ist dies grundsätzlich zulässig. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI R 82/13 vom 8.10.2014).

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in seiner Entscheidung im Wesentlichen bestätigt, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Zu beachten ist, dass die Steuererklärung gemäß § 25 Abs. 3 EStG eigenhändig unterschrieben sein muss. Dabei bedeutet "Eigenhändigkeit" der Unterschrift, dass sie "von der Hand" des Antragstellers bzw. des Steuerpflichtigen stammen muss und eine Blankounterschrift diesen Anforderungen nicht genügt.

Dazu führte der BFH in diesem Fall aus, dass

  • für die Einkommensteuererklärung die gleichen Grundsätze gelten wie für die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen an Gerichte. In diesen Fällen ist anerkannt, dass auch eine Übermittlung per Telefax zulässig ist. Gleiches muss auch für die Übermittlung von Erklärungen an das Finanzamt gelten;
  • auch bei einer Übermittlung per Fax der Zweck der Schriftform, nämlich dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig ermittelt werden können, gewahrt ist;
  • sich der Steuerpflichtige mit seiner Unterschrift auf der Steuererklärung deren Inhalt zu Eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Im Hinblick darauf ist es nicht erforderlich, dass er tatsächlich den gesamten Inhalt zur Kenntnis genommen hat.

Für die Angelegenheiten eines Vereins gegenüber dem Finanzamt gelten diese Feststellungen entsprechend. Wichtig ist hierbei auch, dass der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) jeweils die Formulare und Erklärungen der Steuererklärung unterzeichnet.

 

Fundstellen

Bundesfinanzhof, Urteil v. 8.10.2014, Az.: VI R 82/13

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