1 Leitsätze der Entscheidung

  • Das Registergericht hat die ihm zur Eintragung in das Vereinsregister mitgeteilten Tatsachen jedenfalls dann zu überprüfen, wenn im konkreten Einzelfall begründete Bedenken an deren Richtigkeit bestehen, um unrichtige Eintragungen möglichst zu vermeiden.
  • Eine vom einfachen Mehrheitsprinzip abweichende Gesamt- oder Blockwahl, bei der eine Entscheidung nur für oder gegen einen als Liste zusammengefassten Wahlvorschlag möglich ist, ist nur dann zulässig, wenn es in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist.
  • Für die Frage, ob ein Satzungsverstoß oder Verfahrensfehler zur Ungültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung führt, kommt es darauf an, ob es aus Sicht eines objektiv urteilenden Vereinsmitglieds bei wertender, am Schutzzweck der verletzten Bestimmung orientierten Betrachtung unmöglich oder ausgeschlossen ist, dass sich der Verfahrensfehler zum Nachteil eines oder mehrerer Mitglieder auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

2 Der Fall

Die Satzung des Vereins enthielt keine näheren Bestimmungen zur Durchführung der Vorstandswahlen. Der Verein hatte eine Mitgliederversammlung einberufen und meldete danach den neu gewählten Vorstand zur Eintragung an.

In dem der Anmeldung beigefügten, von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichneten Protokoll der Mitgliederversammlung heißt es u. a.: „(…) Erschienen sind neun von zehn Mitgliedern des Vereins …

Tagesordnungspunkt 4:

Herr S. 1 [Versammlungsleiter] regte nach der Abhandlung des Tagesordnungspunktes … dazu an, neue Vorstandsmitglieder vorzuschlagen. Die von allen akzeptierte Zusammensetzung des Vorstandes lautete schlussendlich:

(…) [wie sodann gewählt]

Über diese Zusammensetzung wurde per Handzeichen abgestimmt.

Stimmergebnis:

JA: 9 Nein: 0 Enthaltungen: 0

Die Zusammensetzung wurde somit einstimmig beschlossen, die vorgeschlagenen Herren akzeptierten ihre Wahl …”

Das Amtsgericht bat mit einer Zwischenverfügung um ergänzende Angaben zum Wahlverfahren, weil eine Gesamtabstimmung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sei, die hier möglicherweise nicht vorlägen. Hierzu nahm der Verein Stellung und erklärte, auf der Mitgliederversammlung seien nach dem Ausscheiden der bisherigen Vorstandsmitglieder die Herren S. 1 als Vorsitzender, S. 2 als erster und S. 3 als zweiter Stellvertreter vorgeschlagen worden. Weiter heißt es:

"Es wurde sodann der Versammlung vorgeschlagen, über die drei Wahlvorschläge en bloc abzustimmen. Dieser Vorschlag wurde von der Versammlung einstimmig und ohne Widerspruch angenommen. Sodann wurde die Wahl des gesamten Vorstandes en bloc durchgeführt, was zu dem protokollierten Ergebnis führte, d. h. alle anwesenden Vereinsmitglieder waren mit dem Vorschlag einverstanden und haben zugestimmt. Es gab bei beiden Abstimmungen weder Gegenstimmen noch Widersprüche."

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Anmeldung auf Eintragung der Vorstandsänderung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Gesamtabstimmung sei nur zulässig, wenn jedes Mitglied so viele Stimmen habe, wie Kandidaten zu wählen seien und es von diesen Stimmen beliebig Gebrauch machen könne, also auch weniger Stimmen abgeben könne, ohne dass hierdurch die Gültigkeit der Stimmabgabe infrage gestellt werde. Diese freie Auswahlmöglichkeit könne den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, sodass die Wahl ungültig sei. Gegen die ablehnende Entscheidung legte der Verein Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf und die Sache dem Oberlandesgericht vorlegte.

3 Die Entscheidung

Das eingelegte Rechtsmittel war begründet und führte zur Eintragung der angemeldeten Vorstandsänderung, weil die dieser zugrunde liegende Wahl vom 26.03.2011 entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gültig war. Die vom Amtsgericht erhobenen Bedenken an der Gültigkeit der vorliegenden Vorstandswahl waren nach Auffassung des OLG nicht begründet.

a) Wahl verstieß gegen Vereinssatzung

Zutreffend ging das Amtsgericht zunächst davon aus, dass die Gültigkeit einer Wahl grundsätzlich die Einhaltung gewisser, sich aus Gesetz und/oder der Satzung ergebender Vorgaben voraussetzt, die hier an sich nicht erfüllt sind.

So ist zwar die Mitgliederversammlung bei der Bestimmung des Abstimmungsverfahrens für die Wahl zum Vorstand grundsätzlich frei, wenn die Satzung – wie hier – kein bestimmtes Wahlverfahren vorschreibt. Dies gilt jedenfalls, soweit dem – gesetzlichen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB), aber nicht zwingenden (§ 40 Satz 1 BGB) – Leitbild der Mehrheitswahl entsprochen wird. Daher muss nicht unbedingt über jedes Amt gesondert abgestimmt werden. Vielmehr kann auch eine Gesamtwahl dergestalt erfolgen, dass mehrere Abstimmungen zu einem Wahlgang zusammengefasst werden, auch wenn jeweils nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied so viele Stimmen hat, wie Kandidaten zu wählen sind, und in seiner Entscheidung frei ist, in welcher Weise es von diesen Stimmen jeweils Gebrauch macht, also auch weniger Stimmen abgeben kann, ohne dass hierdurch die Gültigkeit seiner S...

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