Nach § 28 BGB ist bei der Beschlussfassung im Vorstand die Befangenheitsregel des § 34 BGB zu beachten, diese Regelung ist zwingend und kann nicht durch die Satzung aufgehoben werden (§ 40 S. 2 BGB):

 

§ 34 BGB Ausschluss vom Stimmrecht

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Ein Vorstandsmitglied ist also vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ein Beschluss des Vorstands

  • die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Vorstandsmitglied oder
  • die Entscheidung über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Verein und dem Vorstandsmitglied

zum Gegenstand hat.

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