Längere Zeit war rechtlich nicht geklärt, ob sich der Vorstand nach § 26 BGB, wenn er der sich aus § 42 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, ggf. der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar macht, oder ob die Spezialvorschrift des § 42 Abs. 2 BGB Vorrang hat. Durch eine Änderung der InsO 2014 ist dies inzwischen geklärt. In § 15a InsO ist ein neuer Abs. 7 aufgenommen worden, der ausdrücklich regelt, dass § 15a Abs. 1–6 InsO für eingetragene Vereine nicht anzuwenden ist und nur die Regelung des § 42 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommt.
Checkliste zur Haftung in der Insolvenz des Vereins
Fragestellung | [x] |
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Liegt ein Eröffnungsgrund in Form von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor? | |
Wird der Eröffnungsantrag fristgerecht gestellt? Die Verzögerung des Insolvenzantrags (Insolvenzverschleppung) führt zur Haftung des Vorstands. | |
Stellt der Vorstand spätestens drei Wochen nach Vorliegen des Eröffnungsgrundes den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens? | |
Sind alle Vorstandsmitglieder involviert? Die Insolvenzantragspflicht trifft jedes einzelne Vorstandsmitglied und ist nicht ressortfähig. | |
Eine mögliche gegenteilige Weisung durch die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nicht zu beachten. | |
Wird die besondere Informationspflicht des Vorstandes in der finanziellen Krise des Vereins eingehalten? | |
Amtsniederlegung nach Insolvenzverschleppung befreit nicht von der Haftung. | |
Lässt sich jedes Vorstandsmitglied ständig und fortlaufend über den Vermögensstand des Vereins informieren? |
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