Längere Zeit war rechtlich nicht geklärt, ob sich der Vorstand nach § 26 BGB, wenn er der sich aus § 42 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, ggf. der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar macht, oder ob die Spezialvorschrift des § 42 Abs. 2 BGB Vorrang hat. Durch eine Änderung der InsO 2014 ist dies inzwischen geklärt. In § 15a InsO ist ein neuer Abs. 7 aufgenommen worden, der ausdrücklich regelt, dass § 15a Abs. 16 InsO für eingetragene Vereine nicht anzuwenden ist und nur die Regelung des § 42 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommt.

Checkliste zur Haftung in der Insolvenz des Vereins

 
Fragestellung [x]
Liegt ein Eröffnungsgrund in Form von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor?  
Wird der Eröffnungsantrag fristgerecht gestellt? Die Verzögerung des Insolvenzantrags (Insolvenzverschleppung) führt zur Haftung des Vorstands.  
Stellt der Vorstand spätestens drei Wochen nach Vorliegen des Eröffnungsgrundes den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens?  
Sind alle Vorstandsmitglieder involviert? Die Insolvenzantragspflicht trifft jedes einzelne Vorstandsmitglied und ist nicht ressortfähig.  
Eine mögliche gegenteilige Weisung durch die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nicht zu beachten.  
Wird die besondere Informationspflicht des Vorstandes in der finanziellen Krise des Vereins eingehalten?  
Amtsniederlegung nach Insolvenzverschleppung befreit nicht von der Haftung.  
Lässt sich jedes Vorstandsmitglied ständig und fortlaufend über den Vermögensstand des Vereins informieren?  

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