1 Um was geht es in diesem Fall?

In der Corona-Pandemie sind reihenweise Konzerte, Veranstaltungen und Sportevents aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt worden und für die Ticketinhaber stellte sich die Frage der Erstattung der Kosten. Der BGH hat nunmehr in seiner u. a. Entscheidung diese Frage endgültig geklärt.

2 Kernaussage der Entscheidung

Der Käufer einer Eintrittskarte für eine Veranstaltung, die coronabedingt abgesagt wurde, hat gegen die Vorverkaufsstelle keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises aus Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn ihm der Veranstalter einen der Gutscheinlösung entsprechenden Wertgutschein angeboten hat. Laut Bundesgerichtshof ist ihm dann ein Festhalten am Vertrag zumutbar.

3 Sachverhalt

Eine Kundin hatte über ein Ticketportal fünf Karten für ein Konzert in Berlin gekauft. Die für den 21.03.2020 geplante Veranstaltung fiel allerdings den staatlichen Corona-Maßnahmen zum Opfer. An diesem Tag schrieb die Kundin der Vorverkaufsstelle und verlangte ihr Geld zurück. Diese lehnte ab; allerdings bot die Veranstalterin einen Wertgutschein über die Gesamtkosten inklusive Vorverkaufsgebühren an.

4 Die Entscheidung

Der BGH wies nach Überprüfung einer Reihe möglicher Anspruchsgrundlagen die Klage endgültig ab.

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage komme in der vorliegenden Konstellation – Absage der Veranstaltung aufgrund hoheitlicher Anordnung – zwar in Betracht, jedoch sei ein Festhalten am Vertrag für die Kundin nicht unzumutbar. Die Veranstalterin habe ihr unstreitig einen Wertgutschein angeboten.

Dabei ist unschädlich, dass nach Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB ein Anspruch auf Auszahlung erst mit dem Jahresende 2021 bestand. Direkt anwendbar sei diese Norm auf das Ticketportal allerdings nicht.

Fundstellen

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 13.07.2022, Az.: VIII ZR 329/21

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