Zusammenfassung

Websites und Social Media (wie z. B. Facebook oder Instagram) ermöglichen es Vereinen, sich und ihre Angebote umfangreich und stets aktuell zu präsentieren, die eigene Bekanntheit zu steigern, die Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den Vereinsmitgliedern und mit Dritten zu verbessern sowie neue Vereinsmitglieder zu gewinnen. Ein zentrales Element der Vereinspräsentation im Internet ist die Nutzung von Fotos oder Foto- und Videodateien. Doch unabhängig davon, ob es um eigene oder fremde Fotos geht, für jede Abbildung auf der Internetseite des Vereins muss geprüft werden, ob durch die Veröffentlichung eventuell Rechte Dritter verletzt werden – zumeist nach dem teils komplizierten Urheberrecht. Wer dessen Regeln kennt, kann die Hürden nehmen und das Risiko teurer Abmahnungen und Schadenersatzforderungen minimieren. Dieser Beitrag gibt zu den hiermit verbundenen rechtlichen Fragen Handlungsempfehlungen und Praxistipps.

 

Die 4 häufigsten Fallen

1. Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern

Ein Verein berichtet in der Rubrik "News" seiner Internetpräsenz (Homepage und Facebook) über die jüngste Mitgliederversammlung. Hierzu werden verschiedene Fotos von der Veranstaltung auf der Internetseite und auf der Facebook-Seite des Vereins veröffentlicht, unter anderem ein Foto von zwei sich angeregt unterhaltenden Vereinsmitgliedern. Dies gefällt einem der Abgebildeten überhaupt nicht. Er fordert den Vereinsvorstand auf, das Foto unverzüglich aus den genannten Medien zu entfernen.

2. Unerlaubte Nutzung eines Fotos für gewerbliche Zwecke

Ein Berufsfotograf hat einige seiner Fotografien, unter anderem ein springendes Känguru, auf einer Internetplattform (in eine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos) eingestellt und zur redaktionellen Nutzung freigegeben. In den Nutzungsbedingungen dieser Plattform wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Foto im Rahmen der kostenlosen, redaktionellen Lizenzerteilung nicht für kommerzielle Zwecke benutzt werden darf. Zur Bewerbung eines vom Verband für seine Mitglieder und andere Interessierte organisierten, kostenpflichtigen Workshops über Trainingsmethoden hat eine Mitarbeiterin des Verbands das Foto des springenden Kängurus mit der Veranstaltungsankündigung in der Rubrik "Fortbildung" veröffentlicht. Der Verband wird daraufhin von den Rechtsanwälten des Fotografen abgemahnt und auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen.

3. Persönlichkeitsrechte von Kindern werden nicht beachtet

Auf der Weihnachtsfeier eines Vereins spielen drei Kinder im Alter zwischen acht und zehn Jahren mit ihren Instrumenten verschiedene Weihnachtslieder. Der Vereinschronist hält dies fotografisch fest und stellt eines seiner Fotos gemeinsam mit einem Bericht über die Feier auf die Website sowie auf die Facebook-Präsenz des Vereins. Der Vater eines der musikalischen Kinder ist empört, dass ein Foto seines Kindes nun weltweit zu sehen ist und erwägt daher rechtliche Schritte gegen den Verein und seine gesetzlichen Vertreter.

4. Verwendung von Fotos über die Bestimmungen der Nutzungslizenz hinaus

Das für die Öffentlichkeitsarbeit zuständige Vorstandsmitglied hat auf der Internetseite einer sogenannten Stock-Foto-Agentur für einen geringen Geldbetrag Nutzungsrechte an einem Foto erworben. Er veröffentlicht das Foto auf der Website des Vereins, woraufhin der Verein vom Rechteinhaber auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz abgemahnt wird. Der Rechteinhaber klärt den Verein darüber auf, dass die erworbene Nutzungslizenz ausschließlich die Verwendung bis zu einer bestimmten Pixelhöchstbreite gestattet; diese wurde im konkreten Fall jedoch überschritten.

1 Welche Rechte spielen eine Rolle?

Der Einsatz von Fotos auf der Internetpräsenz und in den sozialen Medien eines Vereins sollte rechtssicher erfolgen, andernfalls kann die Nutzung dieses Kommunikationsmittels teure Konsequenzen nach sich ziehen. Häufig werden die damit verbundenen Risiken von den Vereinen und verantwortlich Handelnden unterschätzt. Dabei ist das Themenfeld in diesem Zusammenhang nicht weniger bedeutsam als in anderen Bereichen, in denen Fotos veröffentlicht werden, etwa bei den Printausgaben der Verbandszeitung. Hier wie dort gelten dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen. Zu beachten sind insbesondere das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Kunsturhebergesetz (KUG) sowie die Persönlichkeitsrechte Dritter, zum Beispiel in Bezug auf Name, Ruf, Ehre oder Recht am eigenen Bild. Wird gegen die genannten Rechtsnormen verstoßen, drohen Abmahnungen, zum Beispiel auf Unterlassung, und Schadenersatzansprüche von Dritten einschließlich der Rechtsverfolgungskosten des Betroffenen. Bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kann der Betroffene zudem Schmerzensgeld fordern. Nicht zuletzt kann die gedankenlose Verwendung von Fotos zu negativer Publicity führen, was sich unter Umständen negativ auf die Reputation des Vereins auswirkt. Aus diesen Gründen ist es für Vereine, die Fotos auf der Vereins-Website oder in ihren sozialen Medien veröffentlichen w...

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