Sollte es dennoch einmal zu einer Abmahnung durch einen Rechteinhaber kommen, so muss der Verein schnell und richtig reagieren, insbesondere um mögliche gerichtliche Eilmaßnahmen und somit zusätzliche Kosten abzuwenden. Auch und vor allem vor dem Hintergrund der zum 09.10.2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 97a Abs. 2 UrhG lohnt sich stets eine kritische rechtliche Prüfung des Vorgehens des Abmahnenden. Denn der Gesetzgeber hat (neue) strenge formale Hürden für eine wirksame Abmahnung definiert, die – wie die jüngste Praxis zeigt – oftmals nicht eingehalten werden oder dem Abmahnenden gar nicht bekannt sind:

§ 97a Abs. 2 UrhG

Zitat

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

  1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
  2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
  3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
  4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

Ist die Abmahnung aber unwirksam, so besteht für den abgemahnten Verein eine zusätzliche Verteidigungsmöglichkeit, die er auch nutzen sollte, zumal § 97a Abs. 4 UrhG überdies folgende neue Regelung enthält:

§ 97a Abs. 4 UrhG

"(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt."

Der vom Verein mit der Abwehr einer Abmahnung und von Schadenersatzansprüchen beauftragte Rechtsanwalt, der in urheberrechtlichen Fragen versiert sein sollte, kann im Einzelfall also auch auf diesem Weg mit einem "Gegenangriff" effektiv für den Verein eintreten.

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