§ 23 KUG lässt in engen Grenzen eine Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu, in allen anderen Fällen muss die Zustimmung vorliegen:

  • Eine Einwilligung des Abgebildeten nach § 22 KUG ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Foto um ein Bildnis "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" handelt. Zur Zeitgeschichte zählt im weitesten Sinn das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben, sodass auch einzelne Sportveranstaltungen dazugehören können. Allerdings handelt es sich bei lokalen bzw. regionalen Sportveranstaltungen regelmäßig nicht um Ereignisse mit zeitgeschichtlicher Bedeutung und bei den einzelnen Teilnehmern nicht um Personen der Zeitgeschichte.
  • Eine Einwilligung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Erforderlich ist hierfür, dass die Abbildung der Örtlichkeit selbst im Vordergrund steht, die Personenabbildung hingegen von untergeordneter Bedeutung für die Gesamtdarstellung ist; sie muss entfallen können, ohne dass der Gesamtcharakter der Darstellung wesentlich beeinträchtigt wird.
  • Einer Einwilligung bedarf es weiterhin nicht, wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG). Da der Begriff "Versammlung" weit zu verstehen ist, fallen grundsätzlich auch öffentliche Sportveranstaltungen und größere Tagungen darunter. Einwilligungsfrei sind die Aufnahmen aber nur dann, wenn die Abbildung des Geschehens im Vordergrund steht, nicht die Abbildung einzelner oder mehrerer Personen. Die einwilligungsfreie Veröffentlichung von Aufnahmen einzelner oder mehrerer Personen ist dann zulässig, wenn sie charakteristisch und beispielhaft für eine bestimmte Veranstaltung herausgegriffen werden und einen repräsentativen Gesamteindruck von dieser vermitteln sollen.
  • Im jetzt maßgeblichen Anwendungsbereich der DSGVO ist es derzeit – mangels Rechtsprechung dazu – noch unsicher, ob die oben skizzierten Ausnahmetatbestände des § 23 KUG durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verdrängt werden. Anders als § 23 KUG enthält der genannte Artikel der DSGVO zudem keine Spezifizierungen, was für die Praxis – mangels Rechtsprechung – zu weiteren Unklarheiten führt. Die Zulässigkeit von Veröffentlichungen wäre hiernach dann gegeben, wenn "die Verarbeitung (…) zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich (ist), sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt."
 
Achtung

Die Befugnis des § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 KUG erstreckt sich nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Ausgeschlossen sind daher regelmäßig Abbildungen aus dem Bereich der Privat- und Intimsphäre sowie die Verbreitung von Bildnissen mit negativer Tendenz. Ebenfalls ausgeschlossen ist in aller Regel die Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken.

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