Einführung

Das FG München hat in seinem Urteil sehr ausführlich die Voraussetzungen für eine sog. Aufwandsspende herausgearbeitet, sodass dieses Urteil sehr lehrreich ist und die aktuelle Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung widerspiegelt:

1 Ausgangspunkt

Ein Beauftragter hat gegen seinen Auftraggeber nach § 670 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für solche Aufwendungen, die ihm Rahmen des Auftrags entstanden sind und dazu erforderlich waren.

Zwischen den Parteien muss es eine klare Regelung geben, welche Aufwendungen in welcher Höhe erstattet werden, nur dann ist eine Abrechnung möglich.

Wenn der Beauftragte nachträglich und schriftlich auf die Erstattung seiner Aufwendungen verzichtet, hat er nach § 10b Abs. 3 S. 5 EStG (Fassung 2009) einen Anspruch auf Erteilung einer Spendenbescheinigung. In diesen Fällen spricht man von einer (steuerrechtlich zulässigen) Aufwandsspende.

2 Grundsätze der Rechtsprechung

(1)   Bei der ordnungsgemäß durchgeführten Aufwandsspende liegt die Spende nicht bereits darin, dass der Beauftragte Aufwendungen für den Spendenempfänger (Verein) tätigt. Erforderlich ist zunächst, dass der Beauftragte gegen den Verein einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen hat.
(2)   Die Spende liegt erst dann vor, wenn der Spender anschließend (freiwillig) auf die Erstattung dieses Anspruchs verzichtet, sodass letztlich keine Sachspende, sondern eine Geldspende vorliegt.
(3)   Ein zivilrechtlich wirksamer Verzicht ist also notwendige Voraussetzung einer Aufwandsspende. Dieser Verzicht wird wirksam, wenn er dem Auftraggeber schriftlich zugeht.
(4)   Die Spendenbescheinigung ist vom Spendenempfänger (Verein) für das Jahr des Zugangs der Verzichtserklärung beim Spendenempfänger auszustellen.
(5)   Wurde die Spendenbescheinigung vorsätzlich oder grob fahrlässig für ein falsches Kalenderjahr ausgestellt, liegt ein wesentlicher Fehler vor, der Grundlage für einen Haftungsbescheid nach § 10b Abs. 4 S. 2 EStG sein kann.
(6)   Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs. 3 S. 6 EStG).
(7)   Die Vereinbarungen zwischen dem Spender und dem Verein müssen ernstlich gewollt, klar, eindeutig und widerspruchsfrei formuliert und getroffen worden sind und ernsthaft durchgeführt werden. Nur dann akzeptiert die Finanzverwaltung die Gestaltung als Aufwandsspende unter dem Blickwinkel des sog. Fremdvergleichs.

Fundstellen

FG München, Urteil v. 7.7.2009, Az.: 6 K 3583/07

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