1 Vorbemerkung

Als Faustregel gilt: Die private Haftpflichtversicherung, die ein Ehrenamtlicher ggf. abgeschlossen hat, greift bei Schadensfällen in der Vereinsarbeit nicht. Die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) enthalten dazu einen Haftungsausschluss "Ausübung des Ehrenamtes".

2 Der Fall

Der Wandertag eines Betriebes sollte mit einem gemeinsamen Grillen auf dem Gelände eines Vereins enden. Ein Vorstandsmitglied des Vereins versuchte die Grillkohle mit Hilfe von Brennspiritus zu entzünden. Dabei löste sich der lockere ungeprüfte Dosierverschluss, sodass sich eine große Menge Spiritus über die Kohle ergoss. Bei der daraus resultierenden explosionsartigen Verpuffung wurde ein Gast von den Flammen getroffen und erlitt schwere Verbrennungen.

Das Vorstandsmitglied des gastgebenden Vereins zeigte den Schadensfall der Familien-Privathaftpflichtversicherung an, über die er durch seine Ehefrau einbezogen war. Die Versicherung teilte den Eheleuten jedoch mit, dass für den Schaden kein Versicherungsschutz bestehe, da der Ausschlusstatbestand des Ehrenamtes gegeben sei.

Die Krankenversicherung des verletzten Gastes klagte daraufhin gegen die Haftpflichtversicherung des Vorstandsmitglieds und machte geltend, dass der Haftungsausschluss unwirksam sei, da das Vorstandsmitglied nicht in Ausübung seines Ehrenamtes gehandelt habe.

3 Die Entscheidung

Das LG Wiesbaden kam in diesem konkreten Fall jedoch zu dem Ergebnis, dass Sinn und Zweck der Ausschlussklausel darin zu sehen seien, dass nur die erhöhten Gefahren, die mit der Ausübung eines Ehrenamtes verbunden sind, nicht in der privaten Haftpflichtversicherung versichert sein sollen.

Im vorliegenden Fall lag die Sache jedoch anders:

Nach Auffassung des LG Wiesbaden haben sich in diesem Fall gerade keine typischen Gefahren des Ehrenamtes realisiert, da das Grillen für den Gast des Vereins nicht zum objektiv bestehenden Aufgabenkreis des Vereins gehört habe und das Vorstandsmitglied dabei keine repräsentative Tätigkeit als Vertreter des Vereines wahrgenommen habe.

Da das Vorstandsmitglied keine Aufgabe im Zusammenhang mit seinem Ehrenamt im Verein wahrgenommen habe, hätten sich auch keine Gefahren einer verantwortlichen Betätigung in einem Verein verwirklicht, sodass der Haftungsausschluss in den Versicherungsbedingungen in diesem Fall nicht greift.

4 Ergebnis

Da der Haftungsausschluss in diesem Fall nicht greift, musste die private Haftpflichtversicherung des Vorstandsmitglieds – in diesem besonderen Fall – eintreten.

5 Handlungsempfehlung

Das Thema Versicherungsschutz gehört zum A & O der Vereinsarbeit, vor allem dann, wenn es um den Schutz des "Personals" geht. Jeder Vorstand eines Vereins ist daher gut beraten, dieses Thema genau im Auge zu behalten und mögliche Risiken – für das Personal und den Verein – angemessen zu versichern. Im Vordergrund steht dabei der Schutz bei Haftpflichtschäden, also wenn es um die Schäden Dritter geht. Dabei sollte man vor allem auch auf die Deckungssummen achten, da eine zu geringe Versicherung auch nicht hilfreich ist – hier wird an der falschen Stelle gespart, vor allem wenn es um die ehrenamtliche Tätigkeit geht.

Auf eine private Absicherung der ehrenamtlichen Tätigkeit kommt es also – unabhängig vom oben erwähnten Haftungsausschluss in den AHB – nicht an, wenn der Verein für sich und sein Personal eine ausreichende Eigenvorsorge getroffen hat.

Fundstellen

LG Wiesbaden, Urteil v. 29.6.2012, Az.: 7 O 272/09

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