Zusammenfassung

Der Fall

 

Bei den nächsten Vorstandswahlen in einem Verein zeichnet sich ab, dass die derzeitige Besetzung des Vorstands nach der Satzung mit 1. und 2. Vorsitzenden und Kassierer nicht mehr zustande kommt. Aus diesem Grund soll die Satzung geändert werden.

  1. Der neue Vorstand soll als Team gewählt werden. Die Änderung der Satzung soll wie folgt lauten: Die Mitglieder wählen einen Vorstand. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher und seinen Stellvertreter, die in dieser Reihenfolge den Verein nach außen vertreten.
  2. Kann auf dieser – im Rahmen der Mitgliederversammlung beschlossenen – neuen Satzungsgrundlage bereits der neue Vorstand gewählt werden?

1 Neue Satzungsklausel zum Vorstand

Generell ist es jederzeit möglich, die Satzungsregelung zur Zusammensetzung des Vorstands zu ändern. Die Klausel könnte wie folgt lauten:

 

§ … Vorstand nach § 26 BGB

(1) Der Vorstand setzt sich aus <mindestens> <xx> <maximal> <xx> gleichberechtigten Mitgliedern zusammen.

(2) Personalunion ist unzulässig.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher und seinen Stellvertreter.

(4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen.

Oder

(4) Der Verein wird im Außenverhältnis jeweils durch ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten.

(5) Die Amtszeit des Vorstands beträgt <drei> Jahre.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstands berufen.

Hinzuweisen ist bei dieser Regelung darauf, dass alle auf dieser Grundlage gewählten Vorstandsmitglieder vollwertige und gleichberechtigte Mitglieder des Vorstands werden und haftungsrechtlich gesamtschuldnerisch verantwortlich sind. Dies gilt vor allem für das Vorstandsmitglied, das keine Sprecherfunktion erhält.

2 Wahl des neuen Vorstands

Gewählt werden kann nur auf Grundlage einer gültigen Satzung. Wenn in der Mitgliederversammlung die o. a. Satzungsänderung beschlossen wird, wird diese erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam und darf erst dann angewendet werden (§ 71 Abs. 1 BGB).

Sollte also demnächst die Amtszeit des derzeitigen Vorstands enden und damit zwingend eine Neuwahl erforderlich sein, kollidiert dies mit der o. a. Rechtslage.

Aus diesen Gründen muss also erst die Satzungsänderung beschlossen und eingetragen werden. Erst dann kann auf Grundlage der neuen Satzung (vgl. Modell oben) der neue Vorstand gewählt werden.

Dieses Problem sollte daher mit dem zuständigen Rechtspfleger am Amtsgericht im Vorfeld besprochen werden, da die Praxis zeigt, dass die Herangehensweise an solche Übergangsprobleme nicht einheitlich von den Gerichten gehandhabt wird und hier durchaus ein Ermessensspielraum besteht.

So besteht eine Lösung darin, einen sogenannten Vorratsbeschluss zu fassen. Das bedeutet, dass in der Tagesordnung angekündigt wird, dass die beschlossene Satzungsänderung bereits angewendet wird – obwohl sie noch nicht wirksam ist. Auf dieser Grundlage könnten also z. B. auch die Wahlen bereits auf der Grundlage der neuen Satzungsregelung beschlossen werden. Die Wahl wird dann allerdings erst wirksam, wenn die Satzungsänderung eingetragen wurde.

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