Der ehrenamtliche Vorstand hat gegen den Verein zwar keinen Vergütungsanspruch, aber einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen materiellen Aufwendungen nach § 670 BGB.

§ 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte (= Vorstand) zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber (= Verein) zum Ersatz verpflichtet.

Unter § 670 BGB fallen alle tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen materiellen Aufwendungen.

Begriff der Aufwendungen nach § 670 BGB

Nach Rechtsprechung des BGH sind Aufwendungen alle Vermögensopfer, mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Vorstand zwecks Ausführung seines satzungsmäßigen Auftrags freiwillig, auf Weisung der hierzu befugten Vereinsorgane oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt.

 
Praxis-Beispiel
  • Fahrt- und Reisekosten
  • Übernachtung und Verpflegung
  • Telekommunikationskosten
  • Porto
  • Arbeitszimmer in der Privatwohnung

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Lexware der verein professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen