Weitere wichtige Regelungen sind in § 27 BGB enthalten:

§ 27 BGB: Bestellung und Geschäftsführung

  1. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. 1 Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung. 2 Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

Kernaussagen für die Praxis:

Die Entscheidung darüber, wer Vorstand des Vereins wird, trifft nach dem Gesetz die Mitgliederversammlung (Abs. 1). Bestellung ist der Oberbegriff und kann Wahl oder Berufung in das Vorstandsamt bedeuten.

 
Achtung

Die Regelung des § 27 Abs. 1 BGB ist nach § 40 S. 1 BGB disponibel. Das bedeutet, dass die Satzung von der gesetzlichen Regelung abweichen und an Stelle der Mitgliederversammlung ein anderes Organ die Bestellung des Vorstands vornehmen kann (z. B. die Delegiertenversammlung, der Aufsichtsrat, der Hauptausschuss). Wenn die Satzung keinen Gebrauch von dieser Option macht, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

Aus Absatz 3 ist abzuleiten, dass der Vorstand nach dem Gesetz nicht nur für die Vertretung des Vereins zuständig ist, sondern auch für die Geschäftsführung und damit das gesetzliche Geschäftsführungsorgan des Vereins ist.

 
Achtung

Auch die Regelung des § 27 Abs. 3 ist nach § 40 BGB disponibel, sodass die Satzung auch in diesem Fall von der gesetzlichen Regelung abweichen kann. Dies wird in der Praxis häufig übersehen, sodass in vielen Vereinen festzustellen ist, dass es Unklarheiten gibt, welches Organ im Verein eigentlich für die Erledigung von Geschäftsführungspflichten des Vereins zuständig ist.

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