1 Ausgangspunkt

Das sogenannte Olympiaschutzgesetz schützt die Marke "Olympia", konkret das olympische Emblem und die olympische Bezeichnung in Deutschland. Inhaber des Schutzrechts ist u.  a. der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), der regelmäßig gerichtlich dagegen vorgeht, wenn die Marke "Olympia" widerrechtlich als Zugpferd oder zu Werbezwecken missbraucht wird. Die Frage, ob die Rechte an der Marke "Olympia" verletzt sind oder nicht, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein, wie die beiden folgenden Fälle zeigen.

2 Fall "Lidl"-Werbung des OLG Stuttgart

In diesem Fall hatte das OLG zu entscheiden, ob die Lidl-Kette bei einer Werbung für Grillprodukte unmittelbar vor den Olympischen Spielen 2016 gegen das Gesetz verstoßen hatte. Lidl warb mit dem Slogan "Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern". Dazu hatte Lidl eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger, in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlengrill angeordnet. Der DOSB sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und klagte auf Unterlassung.

Das OLG sah dagegen darin keinen Verstoß, weil Lidl in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst verwendet hatte, sondern nur eine Darstellung verwendete, die auf die fünf olympischen Ringe anspielt.

3 Fall "Bauernolympiade" des OLG München

Wird ein Firmenevent als "Bauernhofolympiade" bezeichnet, so liegt darin kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 OlymSchG. Auch hierin sah das OLG keine Verwechslungsgefahr mit den Olympischen Spielen oder eine Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder Bewegung.

Eine Eventagentur veranstaltete unter anderem Firmenevents unter der Bezeichnung "Bauernhofolympiade". Dabei wurden sportliche Wettkämpfe auf einem Bauernhof mit den dort typisch vorhandenen Materialen und Gerätschaften, wie etwa Heuballen, Hufeisen oder Schubkarren, ausgeführt.

Der DOSB hielt die Bezeichnung für unzulässig und befürchtete eine Verwechslungsgefahr und eine Ausnutzung der Sogwirkung der olympischen Bezeichnung "Olympia" und erhob daher nach einer erfolglosen Abmahnung Klage auf Unterlassung. Das OLG entschied gegen den DOSB und kam zu dem Ergebnis, das kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 5 Abs. 1 OlympSchG besteht, da ein Verstoß gegen § 3 OlympSchG nicht vorliegt.

Durch die Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für die von der Eventagentur angebotene Veranstaltung bestehe nicht die Gefahr einer Verwechslung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung, so das OLG. Die Bezeichnung rufe zwar eine Assoziation an die Olympischen Spiele hervor, sie sei aber nicht geeignet, dem Verkehr einen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang mit dem Internationalen Olympischen Komitee und der Eventagentur zu suggerieren. Das Wort Olympia gehöre zum allgemeinen Sprachgebrauch.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts werde durch die Bezeichnung "Bauernhofolympiade" auch nicht die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt. Denn insofern fehle es an dem erforderlichen Imagetransfer.

4 Praxishinweis

Wenn ein Verein für Veranstaltungen, bei der Werbung oder bei der Gestaltung von Logos und Emblemen auf andere Ideen, Wörter, Bilder oder Zeichen zurückgreift, die von Dritten entwickelt worden sind, muss im Vorfeld immer geklärt werden, ob es sich um eine geschützte (eingetragene) Marke oder ein Schutzrecht handelt.

In diesen Fällen darf die Marke etc. nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers genutzt werden, ansonsten drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen, die für den Fall des Unterliegens im Rechtsstreit für den Verein mit enormen Kosten verbunden sein können.

 
Praxis-Tipp

Also im Vorfeld immer informieren und beraten lassen!

Fundstellen

OLG München, Urteil v. 07.12.2017, Az.: 29 U 2233/17

OLG Stuttgart, Urteil v. 08.02.2018, Az.: 2 U 109/17

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