Die folgenden Satzungsfälle zeigen Ihnen die vielfältigen Fragestellungen bei Ihrer Vereinssatzung auf.[1]

 
  Stichwort Der Fall Hier finden Sie die ­Antwort
1. Abstimmungsmehrheiten bei Beschluss­fassungen 2009 ist die Regelung in § 32 Abs. 1 S. 3 BGB zur Frage der Abstimmungsmehrheiten bei der Beschlussfassung im Verein geändert worden. Nach der neuen Gesetzeslage muss die Abstimmungsmehrheit in der Satzung wie folgt geregelt werden. Satzung, Abstimmungsmehrheiten bei Beschlussfassungen
2. Aufsichtsratmodell

Das BGB-Vereinsrecht kennt keinen Aufsichtsrat und sieht diesen auch nicht als Pflichtorgan eines e. V. vor.

Durch die grundgesetzlich garantierte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) und die sich daraus ableitende Satzungsautonomie hat jedoch der Verein die Möglichkeit, einen Aufsichtsrat als sog. fakultatives Organ einzuführen. Die wesentlichen Regelungen dazu müssen in der Satzung getroffen werden.
Satzung, Aufsichtsrat­modell
3. Datenschutz

Seit der Einführung der DSGVO und der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) 2018 müssen auch gemeinnützige Vereine prüfen, ob ein Datenschutzbeauftragter für den Verein bestellt werden muss. Dies ist der Fall, wenn im Verein regelmäßig mehr als 20 Personen mit den personenbezogenen Daten der Mitglieder beschäftigt sind und diese ver- und bearbeiten.

Dazu muss im Verein geklärt sein, wer den Datenschutzbeauftragten bestellt. Dieser darf nicht der Geschäftsführung des Vereins angehören.
Satzung, Datenschutzbeauftragter
4. Ehrenamts­pauschale

Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 840 Euro jährlich seit 01.01.2021 kann für ehrenamtliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen in Anspruch genommen werden. Von Anfang an gab es Unsicherheiten, Auslegungsprobleme und unterschiedliche Auffassungen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Verein überhaupt an die Auszahlung dieser Aufwandsentschädigung denken kann. Dies betraf vor allem die Anforderungen an die Satzung des Vereins.

Die folgenden Satzungsbausteine dienen als Orientierung und sollen Anregungen für die eigene Satzungsgestaltung geben, die davon abhängig ist, für welches "Modell" sich der Verein entscheidet.
Satzung, Ehrenamts­pauschale
5. Familienmit­glieder, Ladung Ein praktisches Problem in vielen Vereinen ist die Ladung von Familienmitgliedern. Die Familienmitglieder selbst sind und bleiben eigenständige Vereinsmitglieder. Die Folge ist, dass auch alle Familienmitglieder einzeln zur Mitgliederversammlung zu laden sind und die Ladung der Familie insgesamt einen Ladungsfehler darstellt, der zur Unwirksamkeit aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung führen kann. Satzung, Ladung von ­Familienmitgliedern
6. Gemeinnützigkeit

Das Feststellungsverfahren ist in § 60a AO geregelt. Kern dieses Verfahrens ist die Einhaltung und Umsetzung der Steuer-Mustersatzung zu § 60 AO in der Satzung eines ­gemeinnützigen e. V.

Dies hat zur Folge, dass alle gemeinnützigen Vereine ihre Satzungen prüfen müssen, ob diese den geänderten Änderungen der Gesetzeslage noch genügen.
Satzung, gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen
7. Geschäftsführung, ordnungsgemäß Vgl. Nr. 11 Satzung, Rücklagen und Geschäftsführung
8. Gestaltungsspielraum § 40 BGB eröffnet dem Satzungskonstrukteur Möglichkeiten, von den Regelungen des BGB-Vereinsrechts in der Satzung abzuweichen, was erhebliche Gestaltungsspielräume in der Satzung eröffnen kann. Satzung, Gestaltungsspielraum
9. Haftungs­beschränkung § 31a BGB regelt die Beschränkung der Haftung von Vorstandsmitgliedern im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit. Der Anwendungsbereich wurde auf alle Organmitglieder und die besonderen Vertreter des Vereins (§ 30 BGB) erweitert. Gleichwohl muss der Verein prüfen, ob darüber hinaus Handlungs- und Regelungsbedarf in der Satzung besteht. Prüfen Sie, ob über den Regelungsgehalt des § 31a BGB hinaus Regelungen zum Schutz der ehrenamtlich Tätigen des Vereins in der Satzung erforderlich sind. Satzung, Haftungsbeschränkung für Vorstandsmitglieder und sonstige Amtsinhaber ­eines e. V.
10. Mitglieder­versammlung Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung spielen zwei Problembereiche immer wieder eine große Rolle "Frist der Einberufung und Fristberechnung" und "Form der Einberufung". Nachfolgend ein Satzungsbeispiel für eine gemeinsame Ladung. Satzung, Mitglieder­versammlung
11. Rücklagen, ­steuersschädlich Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO müssen die Mittel des Vereins grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, sofern die jährlichen Einnahmen des Vereins nicht mehr als 45.000 Euro betragen. Zeitnah bedeutet, dass die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden sind. Für die Zuständigkeit der Bildung von Rücklagen (§ 62 AO) und das dabei zu beachtende Verfahren ist danach die Satzung des Vereins maßgeblich. Dort ist vor allem zu regeln, welches Organ für die Entscheidung über die Bildung von Rücklagen zuständig ist. Satzung, Rücklagen und Geschäftsf...

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