Jede Satzung, die dem Registergericht im Rahmen einer Neuanmeldung eines Vereins oder aufgrund einer Satzungsänderung vorgelegt wird, wird unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGB nach einem bestimmten Rahmen auf die erforderlichen Mindestinhalte geprüft. Zu bemerken ist, dass nach § 60 BGB durch das Gericht nur bestimmte Inhalte der Satzung zu prüfen sind, andere dagegen nicht. Grund ist die Satzungsautonomie, nach der es Angelegenheit des Vereins ist, wie die Satzung ausgestaltet werden soll. D. h., nicht alle Inhalte einer Satzung werden durch das Gericht geprüft und im Rahmen des Eintragungsverfahrens zu Grunde gelegt.
Anhand der folgenden Übersicht kann die Prüfung der Neuanmeldung eines Vereins in das Vereinsregister und die Anmeldung der Eintragung einer Satzungsänderung auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit geprüft werden:
Checkliste zur Prüfung | [x] |
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1. Schritt: § 12 BGB prüfen | |
Ist der vorgesehene Name des Vereins bereits vergeben? | |
2. Schritt: § 57 BGB prüfen | |
Folgende Angaben müssen vollständig in der Satzung enthalten sein:
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3. Schritt: § 58 BGB prüfen | |
Folgende Angaben müssen in der Satzung enthalten sein:
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4. Schritt: § 59 BGB prüfen | |
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5. Schritt: §§ 26 Abs. 1, 28 BGB prüfen
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