Zusammenfassung

Der Fall

Der Vorsitzende eines Vereins hatte seinem Sohn aus den Mitteln des Vereins ohne vertragliche Grundlage und ohne weiteren Nachweis ca. 3.500 Euro überwiesen. Das Geld war dem Verein nicht zurückerstattet worden, sodass der Verein gegen den Empfänger der Zahlung auf Rückzahlung klagte. Die Zahlung des Vereins, vertreten durch den Vater des Beklagten in seiner Funktion als 1. Vorsitzenden, war 2004 erfolgt. Erst anlässlich einer Kassenprüfung im Jahr 2011 war die Überweisung erstmalig entdeckt und die Rückforderung 2012 geltend gemacht worden.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die Forderung gemäß § 195 verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt danach drei Jahre. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 BGB. Die Frist begann also zu laufen mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (2004). Ferner war erforderlich, dass der Verein Kenntnis von den begründeten Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Bei dem klagenden Verein handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, sodass es nach Auffassung des Gerichts für die Kenntnis im Sinne des § 199 BGB auf die Kenntnis des Vorstands nach § 26 BGB ankommt. Ferner musste nach den Regelungen der Satzung eine jährliche Kassenprüfung durch zwei gewählte Kassenprüfer stattfinden.

Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass es entweder grob fahrlässig gewesen ist, wenn die Kassenprüfung nicht stattgefunden hat, oder wenn die Kassenprüfer eine rechtsgrundlose Überweisung nicht entdeckt haben. Sollte eine Kassenprüfung nicht stattgefunden haben, wäre dies ebenfalls ein Fall der groben Fahrlässigkeit gegen die Regelungen der Satzung. In jedem Fall hätte eine rechtsgrundlose Zahlung ohne grobe Fahrlässigkeit der Kassenprüfer erkannt werden müssen. Nach Auffassung des Amtsgerichts gehört es zu den Pflichten der Kassenprüfer, festzustellen, ob sämtliche geflossene Zahlungen dem satzungsmäßigen Vereinszweck entsprechen. Dies allein sei schon deswegen notwendig, da bei nicht dem Vereinszweck entsprechenden Zahlungen der Verein seine Gemeinnützigkeit verlieren kann und das damit für den Verein von elementarer Bedeutung sei.

Auffassung des Bundesgerichtshofs

Diese Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist mehr als fraglich, da zum Aufgaben- und Prüfungsumfang eines Kassenprüfers der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 14.12.1987 (Az.: II ZR 53/87) entschieden hat, dass sich der Auftrag von Kassenprüfern regelmäßig darauf beschränkt, ob die Kassenführung ordnungsgemäß gewesen ist und die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind und ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

Ergebnis aus Sicht des Amtsgerichts

Eine darüber hinausgehende Aufgabenstellung auch auf rechtliche Fragen würde die zumeist aus der Mitte der Mitglieder gewählten ehrenamtlichen Prüfer regelmäßig schon in Ermangelung der dafür erforderlichen rechtlichen Vorbildung überfordern und mit einer Verantwortung belasten, die sie mit der Annahme ihrer Wahl nicht übernehmen wollten und die ihnen in der Praxis üblicherweise auch nicht überbürdet werden soll.

Auf jeden Fall positiv gekannt hat der damalige Vorsitzende und Vater des Beklagten die Zahlung. Dieses Wissen muss sich der Verein zurechnen lassen. Darüber hinaus haben die Kassenprüfer infolge grober Fahrlässigkeit von der Zahlung offensichtlich nichts gewusst, obwohl sie davon hätten wissen müssen.

Vor diesem Hintergrund kommt daher im vorliegenden Fall das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass die Geltendmachung der Rückforderung im Jahr 2012 auf jeden Fall verjährt ist und nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann, sodass die Klage abgewiesen wurde.

 

Fundstellen

Amtsgericht Lahnstein, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 20 C 440/14

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