Für jeden Verein, der Wert auf eine gute Jugendarbeit legt, sollte es selbstverständlich sein, dass bei Jugendlichen ein besonderes Augenmerk auf den Umgang mit Alkohol gelegt wird. Natürlich gelten auch für die Vereinsgaststätte die Bestimmungen des Jugendschutzes.

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) unterscheidet Kinder (Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind) und Jugendliche (Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind). Nach dem Jugendschutzgesetz sollten Sie insbesondere auf folgende Bestimmungen achten:

  • Jugendliche müssen ihr Alter auf Verlangen nachweisen (§ 2 JuSchG). Achten Sie also darauf, dass die Jugendlichen einen Ausweis bei sich haben. Eigene Kontrollen können hier zu mehr Sicherheit führen.
  • Altersvorschriften sind gut sicht- und lesbar bekannt zu machen (§ 3 JuSchG), siehe auch Punkt 5
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich in Gaststätten nur mit einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person aufhalten (§ 4 JuSchG).
 
Hinweis

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich allerdings ohne Begleitung zwischen 5:00 und 23:00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit in der Gaststätte aufhalten. Ab 16 Jahre ist der Aufenthalt in der Gaststätte bis 24:00 Uhr erlaubt.

  • Tanzveranstaltungen dürfen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besucht werden. Ab 16 Jahren können sie sich ohne Begleitung bis 24 Uhr bei Tanzveranstaltungen aufhalten (§ 5 JuSchG).
  • Der Verkauf und der Konsum von Bier und Wein ist bei Personen unter 16 Jahren grundsätzlich untersagt. Spirituosen und Alkopops sind für unter 18-Jährige verboten. Alkopops müssen mit deutlichem Hinweis auf das Abgabeverbot an Jugendliche unter 18 Jahren versehen sein (§ 9 JuschG).
  • Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche ist untersagt. Auch der Konsum ist erst ab 18 Jahren gestattet (§ 10 JUSchG).

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes können Gewerbetreibende (in diesem Fall also Ihr Verein) mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belangt werden.

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