Umsatzsteuerlich ist die Vereinsgemeinschaft (GbR) Unternehmer (§ 2 UStG). Sämtliche von der GbR ausgeführten Umsätze sind auch bei ihr zu erfassen. Eine entsprechende Umsatzsteuer-Erklärung ist beim Finanzamt einzureichen.

Besonderheit ist hier, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8b UStG auch für Leistungen von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, also Vereinsgemeinschaften gilt, soweit

  • die Mitglieder der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung oder der Gemeinschaft ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften i. S. der §§ 51 bis 68 AO sind
  • und die Leistungen, würden sie anteilig von Mitgliedern der Personenvereinigung oder der Gemeinschaft selbst ausgeführt werden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ermäßigt besteuert würden.

Eine Vereins-GbR kann also für Leistungen nur dann den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, wenn die Leistungen im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebes erbracht werden. Dies kann bei gemeinsamen reinen Sport- oder kulturellen Veranstaltungen der Fall sein. Dabei darf aber der Einnahmenanteil des einzelnen Vereins die Zweckbetriebsgrenze (35.000 Euro) nicht überschreiten.

 

Achtung

Bis 2019 betrug die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen 45.000 Euro. Für alle anderen wirtschaftlichen Aktivitäten galt eine niedrigere Freigrenze (§ 64 Abs. 3 AO alt: 35.000 Euro). Ab dem Jahr 2020 gilt einheitlich eine Freigrenze von 45.000 Euro.

Nach § 64 Abs. 3 AO entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erst dann, wenn in einem Jahr mit allen wirtschaftlichen Aktivitäten mehr als 45.000 Euro Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer erzielt werden.

 

Achtung

Beim Vorsteuerabzug ergeben sich keine Besonderheiten für die GbR.

Ist die Vereinsgemeinschaft vorsteuerberechtigt, können mit der USt-Erklärung die aus Rechnungen angefallenen Vorsteuerbeträge mit der USt-Zahllast verrechnet werden. Auf ordnungsgemäße Rechnungen, also mit klarem Empfängernachweis, sollte unbedingt geachtet werden.

 
Hinweis

Eine Vereinsgemeinschaft kann auch Kleinunternehmer i. S. von § 19 Abs. 1 UStG sein, soweit die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahrs 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

 
Hinweis

Die Freigrenze für Kleinunternehmer ist ab dem 01.01.2020 von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben worden.

 
Praxis-Beispiel

einer Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Alle drei Jahre richtet die Vereinsgemeinschaft ein größeres Fest mit entsprechenden Einnahmen aus. Dabei werden Umsätze zwischen 22.001 Euro und 50.000 Euro erzielt. In den beiden Jahren dazwischen werden hingegen keine oder nur geringe Umsätze erzielt.

Wegen des auf Dauer ausgerichteten Zwecks besteht die Unternehmereigenschaft fort. Es ist also für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung jedes Jahr erneut zu prüfen, ob im vergangenen Jahr Umsätze von mehr als 22.000 Euro erzielt wurden und im laufenden Jahr die Umsätze 50.000 Euro überschreiten werden (§ 19 Abs. 1 UStG).

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, darf kein Vorsteuerabzug aus den Lieferantenrechnungen vorgenommen werden.

Exkurs: Gestaltungsmöglichkeit bei Zusammenschlüssen gemeinnütziger Vereine

Im Umsatzsteuergesetz ist in § 12 Abs. 2 Nr. 8b UStG ein Sonderfall geregelt, der im Regelfall die Festgemeinschaft an sich nicht betrifft.

Die Ausnahmeregel sieht vor, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG auch für eine Vereinsgemeinschaft gelten kann. Damit wird eine besondere Anspruchsgrundlage für die Umsatzsteuer geschaffen für den Fall, dass sich zwei gemeinnützige Vereine zu einer GbR zusammenschließen.

Auf diese gesetzliche Vorschrift beziehen sich auch die Anmerkungen der Finanzverwaltung im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) in Ziffer 12.10.

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8b UStG für Leistungen von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen oder Gemeinschaften steuerbegünstigter Körperschaften wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  1. Alle Mitglieder der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung oder Gemeinschaft müssen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51ff. AO sein.
  2. Alle Leistungen müssten, falls sie anteilig von den Mitgliedern der Personenvereinigung oder der Gemeinschaft ausgeführt würden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ermäßigt zu besteuern sein.

Eine Vereinsgemeinschaft kann somit für ihre Leistungen nur dann die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b UStG beanspruchen, wenn sie sich auf steuerbegünstigte Bereiche, z. B. Zweckbetriebe oder den Bereich der Vermögensverwaltung, erstreckt.

 
Praxis-Beispiel

Zwei gemeinnützige Vereine unterhalten jeweils einen Zweckbetrieb "Essen auf Rädern". Da ein Zweckbetrieb vorliegt (es werden mehr als 2/3 der Leistungen an Pflegebedürftige bzw. Ältere als 75 Jahre erbracht, vgl. § 53 bzw. § 68 Nr. 1a Abgabenordnung), jedoch eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG nicht greift, sind die Leistungen jeweils mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu besteuer...

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