1 Leitsatz

Der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag zwischen dem DFB und einem Schiedsrichter stellt keinen Arbeitsvertrag dar, sondern lediglich eine Rahmenvereinbarung, die die Bedingungen der Einzelverträge für die jeweiligen Spieleinsätze regelt. Da es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handelt, kann er nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

2 Worum ging es?

Der Kläger des Verfahrens stand zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sog. Schiedsrichter-Liste des DFB. Auf der Liste stehen diejenigen Schiedsrichter, die für die Spielleitung in den Lizenzligen vom Schiedsrichterausschuss als geeignet angesehen werden. Dieser befristete Vertrag wurde vom DFB nicht mehr verlängert, der Kläger kam daher zuletzt Ende Mai 2015 in der 3. Liga zum Einsatz.

Der Kläger forderte, weiterhin bei Spielen im Profibereich pfeifen zu können. Er sei wie ein Arbeitnehmer eingesetzt worden. Der DFB habe seinen Vertrag aufgrund der Dauer seiner Einsätze nicht mehr befristen dürfen. Daher gelte der Vertrag weiterhin fort.

3 Die Entscheidung

Das LAG wies die Klage ab, da nach Auffassung des Gerichts in dieser besonderen Konstellation kein Arbeitsvertrag vorliegt.

Der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag ist kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen für die dann in der Spielzeit abzuschließenden Einzelverträge, wenn der Schiedsrichter zum Einsatz kommt. Die Vereinbarung sieht keine Verpflichtung des Klägers vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Zudem kann der Kläger aufgrund der Vereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, eingesetzt zu werden. Auf die Frage der Befristung musste das Gericht damit nicht weiter eingehen.

Fundstellen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil v. 15.03.2018, Az.: 9 Sa 1399/16

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