Damit die zuständige Unfallkasse sich rechtzeitig um die Abwicklung von Heilbehandlungen und im Falle von Erwerbsminderungen um Rentenansprüche kümmern kann, gibt es Meldepflichten, denen Arbeitgeber beziehungsweise Vereine nachkommen müssen. Dazu gehört eine Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft, die sich aus § 193 SGB VII sowie in der Regel aus den Satzungen der zuständigen Berufsgenossenschaft beziehungsweise Unfallkasse ergibt: "(1) Die Unternehmer haben Unfälle […] dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. […] (2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen." (Quelle: www.gesetze-im-internet.de).

Unabhängig von der gesetzlichen Meldepflicht von Unfällen, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge haben, sollte bei Unfällen mit Gelenk- oder Zahnverletzungen eine Anzeige erfolgen. Darüber hinaus ist immer dann eine Unfallanzeige zu erstellen, wenn der Verein von der Unfallkasse telefonisch oder schriftlich dazu angefordert wird. Um spätere Rückfragen und damit verbundene Verzögerungen bei der Leistungsgewährung auszuschließen, sollten die in der Anzeige geforderten Angaben im eigenen und im Interesse des geschädigten Mitarbeiters vollständig und gewissenhaft erfolgen. Wird ein meldepflichtiger Unfall nicht in dem festgelegten Zeitraum angezeigt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

 
Hinweis

Anzeigepflicht besteht binnen drei Tagen – wenn Arbeitnehmende getötet oder so verletzt wurden, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen die Folge ist und der Unfall sich im örtlichen und sachlichen Unternehmens-/Vereinsbereich ereignet hat. Eine besondere Anzeigepflicht gilt für tödliche Unfälle, Unfälle mit Schwerstverletzten, Massenunfälle (das heißt, mehr als drei Personen werden gesundheitlich geschädigt). Bei tödlichen Unfällen muss zusätzlich die zuständige Polizeibehörde informiert werden (am besten umgehend telefonisch), damit Unfalluntersuchungen zeitnah und ohne wesentliche Veränderungen am Unfallort durchgeführt werden können.

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