Nachfolgende Checkliste wurde zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Übungsleitern in Sportvereinen erarbeitet und beinhaltet eine Reihe von Beurteilungsmerkmalen, die zu mehr Sicherheit bei der Beurteilung im Einzelnen beitragen soll.

Merkmal Erläuterungen
1. Person des Übungsleiters:  

[ ] Auftreten nach außen (hauptberuflich/nebenberuflich) ……………………………………

[ ] Beschäftigt selbst Arbeitnehmer

  [ ] Versicherungspflichtige: …..
  [ ] Geringfügig beschäftigt: …..
[ ] Ist im Besitz folgender Lizenz: ……………………………………..

Bei Tätigwerden für mehrere Auftraggeber ist jeder Sachverhalt eigenständig zu beurteilen und entfaltet grundsätzlich keine Wirkung auf den anderen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.06.2018 – L 2 BA 17/18).

Die Beschäftigung von "eigenen" versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht, ist ein starkes Merkmal für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.
2. Vertragsbeziehungen  

[ ] Arbeitsvertrag

[ ] Freier Mitarbeitervertrag

[ ] Honorarvertrag

[ ] Sonstiger Dienstvertrag

[ ] Schriftlicher Vertrag

[ ] Mündliche Abmachung

Maßgeblich ist die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung.

Für Arbeitsverhältnisse gilt, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und nach dessen Beginn innerhalb der bestimmten Fristen des Nachweisgesetzes dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind (§ 2 Nachweisgesetz – NachwG – in der ab 01.08.2022 geltenden Fassung). Auch Mitarbeitende bei bestehenden Arbeitsverhältnissen können verlangen, dass ihnen die Niederschrift innerhalb einer Woche ausgehändigt wird. Die Niederschrift muss zu den Entgeltunterlagen genommen werden (§ 8 BeitragsverfahrensverordnungBVV). Vertragsbeziehungen regeln die gegenseitigen Rechte der Vertragsparteien, wobei mündlichen Abmachungen zumeist der Nachweischarakter bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, aber auch zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, fehlt.
3. Vertragsinhalte  

[ ] Laufzeit des Vertrags vom……….bis…………

[ ] Vereinbarte Arbeitszeit (tgl./wöchtl./mtl.) …………….

[ ] Arbeitszeit nach eigenem Ermessen

Vereinbarte Entlohnung:

[ ] Std./tgl./wöchtl./mtl. …….……

[ ] Saison ……………………….

[ ] Pauschalhonorar ………..….

[ ] Brutto/Netto ………………….

[ ] Bezahlung durch Kursteilnehmer

[ ] Weihnachtsgeld oder vergleichbare Zahlungen

[ ] Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

[ ] Entgeltzahlung bei Urlaub

Vereinbarte zusätzliche Leistungen:

[ ] Prämien

[ ] Reisekosten

[ ] Wohnung/Unterkunft

[ ] Pkw

[ ] Leistungen von Dritten

[ ] Berufskleidung

[ ] Fachliteratur

Das BSG zog weder die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden noch die Höhe der Vergütung heran.

Die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts, (Urteil vom 09.07.1993 – 4 K 2744/92 -), dass nebenberuflich tätige Übungsleiter und vergleichbare Personen als selbstständig tätig angesehen werden, wenn der Aufwand für die Übungsleitertätigkeit in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden beträgt, entfaltet sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich keine Wirkung.

Die Höhe des Honorars allein ist als Abgrenzungsmerkmal nicht ausreichend. Das BSG hat die Honorarhöhe als einen Aspekt von vielen gewertet. Je weniger die Eingliederung in den Betriebsablauf und die Weisungsgebundenheit gegeben ist, desto mehr spricht auch die Entgelthöhe für Selbstständigkeit (BSG, Urteile vom 25.04.12 – B 12 KR 24/10 R und vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R).

Alleine durch Vereinbarung von Zuschlägen zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten kann Selbstständigkeit nicht "erkauft" werden (BSG, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R -).

Typisierend gelten als Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit,

  • die Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung! Der Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab und
  • der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung; je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung, desto mehr spricht für seine Selbstständigkeit.
Je größer der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung des Übungsleiters sind, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein und damit für seine abhängige Beschäftigung. Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind auch vertraglich mit dem Verein vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen (BSG, Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 8/01 R; gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 13.04.2010; gemeinsames Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen).
4. Tätigkeit – Personenkreis  

[ ] Mannschaft

  (mit Wettbewerbscharakter/Teilnahme an einem Spielbetrieb)

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