1 Der Fall

Ein Gast stürzte abends nach Verlassen des Vereinsheims auf einer unbeleuchteten Treppe schwer und war sieben Monate arbeitsunfähig. Er machte Verdienstausfall und sonstige finanzielle Nachteile als Schadensersatz geltend, ferner klagte er ein erhebliches Schmerzensgeld ein. Er klagte gegen den Verein als Betreiber des Geländes sowie gegen die Gemeinde als Eigentümerin.

In der 1. Instanz vor dem LG wurde die Klage insgesamt abgewiesen.

In der 2. Instanz vor dem OLG wurde der Verein zur Zahlung verurteilt.

Vorbemerkung

Das Urteil behandelt zwar eine Standardproblematik, ist jedoch von grundsätzlichem Interesse, da das OLG deutlich die Haftungsverteilung zwischen Gemeinde (Eigentümer des Geländes) und dem Verein (Nutzer und Betreiber) herausstellt und den Handlungsbedarf für Vereine, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, aufzeigt.

2 Das Urteil

  1. Klage gegen die Gemeinde

    Diese Klage wurde abgewiesen, da die Gemeinde wirksam ihre Verkehrssicherungspflicht – die dem Eigentümer grundsätzlich obliegt – auf den Verein im Rahmen des Nutzungsvertrages übertragen hatte.

    Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig.

    Die Besonderheit des Falles war, dass die Übertragung dieser Pflichten nicht in einem Nutzungsvertrag – was sonst üblich ist – übertragen worden waren, sondern in der Benutzungsordnung für die Anlagen der Gemeinde. Nach Auffassung des OLG war dies jedoch, im Zusammenhang mit den sonstigen Gesamtumständen des Falles, ausreichend und zulässig.

    Mit der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht entfällt die eigene Verantwortung der Gemeinde als Eigentümerin freilich nicht ganz. Nach der Rechtsprechung bleibt der Eigentümer immer – neben dem Mieter oder Pächter – für den gefahrlosen Zustand einer Anlage oder eines Gebäudes verkehrssicherungspflichtig.

     
    Hinweis

    Die Verkehrssicherungspflicht reduziert sich für den Eigentümer in einem solchen Fall auf die Pflicht zur Überwachung und Kontrolle der Anlage und der Aufgabenwahrnehmung durch den Nutzer.

    Der Eigentümer darf darauf vertrauen, dass der Nutzer der ihm übertragenen Verpflichtung auch nachkommt, solange keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die dieses Vertrauen erschüttern.

    Nach Auffassung des OLG lag damit in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht ausschließlich beim Verein und die Gemeinde war von der Haftung freigestellt.

  2. Klage gegen den Verein

    Der Verein dagegen hatte die ihm übertragene Verkehrssicherungspflicht verletzt und musste damit für den Schaden aufkommen. Ein Grundstückseigentümer muss die Beleuchtung je nach Bedürfnis der Teilnehmer und Besucher sicherstellen. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich dabei nach dem typischen Risiko. Weil der Treppenabgang unbeleuchtet war und dort der Gast des Vereinsheims zu Fall gekommen war, sprach schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dies ursächlich für den Sturz war. Diesen Beweis des ersten Anscheins hatte der Verein weder in der Beweisaufnahme noch im Vortrag vor Gericht erschüttern können.

3 Hinweise für den Vorstand

Im Zuge der zunehmenden Diskussion über die Übernahme kommunaler Einrichtungen in Trägerschaft der Vereine nehmen die Fragen der Haftung und in der Folge Versicherungsfragen einen breiten Raum ein. Ort des Geschehens ist die Vertragsgestaltung zwischen Kommune und Verein, da hier die Rechte und Pflichten zwischen den beiden Seiten – mehr oder weniger gerecht und vollständig – geregelt werden.

Oft werden solche Vertragsverhandlungen unter großem zeitlichem Druck geführt und Vorstände neigen nicht selten dazu, hier in die Falle zu treten, ohne die Details vorher umfassend geprüft zu haben. Dies gilt vor allem für das Problem, dass häufig mehr Haftungsrisiken vertraglich zu Lasten der Vereine festgeschrieben werden, als die gesetzlichen Haftungsregelungen im Schadensfall vorsehen.

Dies führt in der Praxis dazu, dass die Versicherungen hier nicht mitspielen und nur Versicherungsschutz im Rahmen der üblichen Haftpflichtansprüche übernehmen und nicht mehr, sodass in solchen Fällen die Vereine vor erheblichen Haftungsrisiken – ohne Versicherungsschutz – stehen können.

Im Zweifelsfall sollte der Verein für einen solchen Nutzungsvertrag die schriftliche Deckungszusage seines Haftpflichtversicherers einholen.

 
Hinweis

Einschlägige Gesetzesstellen:

§§ 836, 837, 838 BGB

Fundstellen

OLG Koblenz, Urteil v. 6.12.2004, Az.: 12 U 1491/03

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