Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen), Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden.

Eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich des Verlustes eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs liegt nicht vor, wenn der Verlust bereits im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden kann.

Verbleibt danach ein Verlust, dürfen für seinen Ausgleich keine Mittel des ideellen Bereichs verwendet werden. Kein schädlicher Verlust liegt vor, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugeführt wurden, die mindestens so hoch waren, wie der entstandene Verlust. Der Verlustausgleich im Entstehungsjahr wird dann als Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen angesehen.

 
Hinweis

Sind die Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben geringer als 45.000 Euro, wird ein Gewinn nicht besteuert. Es gilt aber auch dann der allgemeine Grundsatz, dass Verluste nicht mit Mittel des steuerbegünstigten Bereichs ausgeglichen werden dürfen. Wird die Besteuerungsgrenze unterschritten, muss die Mittelverwendung nicht detailliert geprüft werden. Es reicht eine überschlägige Prüfung der Aufzeichnungen, aus der erkennbar ist, dass in dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Verluste entstanden sind.

Verluste und Gewinne aus Jahren, in denen die maßgeblichen Einnahmen die Besteuerungsgrenze nicht übersteigen, bleiben bei dem Verlustabzug außer Ansatz. Ein rück- und vortragbarer Verlust kann danach nur in Jahren entstehen, in denen die Einnahmen die Besteuerungsgrenze übersteigen. Dieser Verlust kann auch nicht in Jahren verrechnet werden, in denen die Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro nicht übersteigen.

 
Hinweis

Ein nach ertragssteuerlichen Grundsätzen ermittelter Verlust eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn er ausschließlich durch die Berücksichtigung von anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Wirtschaftsgut wurde für den ideellen Bereich oder Zweckbetrieb angeschafft oder hergestellt und wird nur zur besseren Kapazitätsauslastung und Mittelbeschaffung teil- oder zeitweise für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt. Die Körperschaft darf nicht schon im Hinblick auf eine zeit- oder teilweise Nutzung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein größeres Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben als es für die ideelle Tätigkeit notwendig war.
  • Die Körperschaft verlangt für die Leistungen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs marktübliche Preise.
  • Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen Sektor eines Gebäudes (z. B. Gaststättenbetrieb in einer Sporthalle).

Diese Grundsätze gelten auch für die Berücksichtigung anderer gemischter Aufwendungen (z. B. zeitweiser Einsatz von Personal des ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb).

Der Ausgleich des Verlustes eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Bereichs ist auch unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn

  • der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und
  • der Verein innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt. Die zugeführten Mittel dürfen aber nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder aus anderen Zuwendungen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind, stammen.

Von Mitgliedern für den Ausgleich des Verlustes gezahlte Umlagen und Zuschüsse sind keine steuerbegünstigten Spenden.

Zulässig ist auch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens, wenn Tilgung und Zinsen für das Darlehen ausschließlich aus Mitteln des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geleistet werden.

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