Grundstücke eines gemeinnützigen Vereins unterliegen der Grundsteuer, wenn sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen oder zu Wohnzwecken genutzt werden. Gemeinnützige Vereine sind nur dann von der Grundsteuer befreit, wenn

  1. der Grundbesitz einem gemeinnützigen Verein gehört;
  2. der Grundbesitz vom Eigentümer selbst oder von einem anderen begünstigten Verein im ideellen Bereich oder im steuerbegünstigten Zweckbetrieb genutzt wird.

Für die Besteuerungsgrundlagen haben Vereine in Fällen einer Grundsteuerpflicht eine Feststellungserklärung zum Einheitswert auszufüllen.

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