Von der Gewerbesteuer sind nach § 3 Nr. 6 GewStG Vereine befreit, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirch­lichen Zwecken dienen. Dies gilt nicht – wie bei der Körperschaftsteuer auch – für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, d. h. hier besteht partielle Steuerpflicht.

Auch für Vereine besteht eine Steuererklärungspflicht nach § 14a GewStG. Die Steuererklärung bzw. jetzt die Zustimmungserklärung bei Übermittlung durch einen Berater muss, wie im Übrigen alle rechtsverpflichtenden Erklärungen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Darlehensverträge, Sponsorenverträge etc.) von dem oder den gesetzlichen Vertreter/n eigenhändig unterschrieben werden.

Eine Gewerbesteuererklärung ist allerdings von Vereinen nur dann abzugeben, wenn der Gewerbeertrag aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Erhebungszeitraum mehr als 5.000 Euro überstiegen hat.

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