Nach § 27 Abs. 3 BGB ist die Geschäftsführung, d. h. der Vorstand, zur Auskunft- und Rechenschaft verpflichtet (§ 666 BGB).

"Der Beauftragte (= Vorstand) ist verpflichtet, dem Auftraggeber (= Mitglieder- oder Delegiertenversammlung) die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen."

Wenn man sich nun die steuerlichen Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen näher betrachtet, findet man ganz schnell im § 140 AO die Brücke zum Vereinsrecht und damit zur Auflage von steuerlichen Pflichten.

"Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen."

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