Leistungen im Zusammenhang mit dem Vereinsjubiläum sind entweder umsatzsteuerfrei oder nach der ertragsteuerlichen Zuordnung umsatzsteuerpflichtig mit 7 % oder mit 19 %. Die Leistungen eines Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, werden mit 7 % versteuert, soweit sie nicht nach § 4 UStG steuerfrei sind. Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, sind mit 19 % zu versteuern.

Kleinunternehmer

Eine überraschende Auswirkung kann sich ergeben, wenn der Verein Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG ist. Bei diesen Vereinen wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Vorjahresumsatz weniger als 22.000 Euro betragen hat. Die Kleinunternehmerschaft wird trotz höheren Einnahmen angewendet, wenn im Jubiläumsjahr der steuerpflichtige Umsatz aufgrund der durchgeführten Veranstaltungen die Grenze von 22.000 Euro übersteigt, weil die Kleinunternehmerschaft an den Vorjahresumsatz anknüpft. Jedoch kann sich im Folgejahr eine Umsatzsteuerpflicht ergeben, weil im Jubiläumsjahr mehr als 22.000 Euro erlöst wurden.

 
Praxis-Beispiel

Wirkung der Grenze für Kleinunternehmer

 
2019: Erlöse (ohne steuerfreie Umsätze) 14.000 Euro
2020: Erlöse (ohne steuerfreie Umsätze) im Jubiläumsjahr 25.000 Euro

In beiden Jahren wird die Umsatzsteuer nach § 19 UStG nicht erhoben

 
2021: Erlöse (ohne steuerfreie) Umsätze 15.000 Euro

Da im Vorjahr die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro überschritten wurde, sind 2021 die Erlöse umsatzsteuerpflichtig. Ab 2022 gilt wieder die Kleinunternehmerregelung.

Vorsteuern

Im Rahmen der Steuerpflicht von Umsätzen können diejenigen Vorsteuern abgezogen werden, die unmittelbar mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zusammenhängen. Soweit Eingangsleistungen sowohl mit steuerfreien als auch mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen verbunden sind, müssen die dabei angefallenen Vorsteuern sachgerecht aufgeteilt werden.

Ein Verein, dessen Umsätze nicht mehr als 35.000 Euro betragen, kann als Erleichterung die Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG anwenden. Die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuern bemisst sich danach nicht nach deren Zuordnung. Vielmehr ist Grundlage des Vorsteuerabzugs ein Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist bei Anwendung der Pauschalierung ausgeschlossen.

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