Zusammenfassung

Trotz der Steuerbegünstigung sind gemeinnützige Organisationen zur Abgabe von Steuererklärungen nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze verpflichtet. Grundlage sind daneben die Erklärungspflichten nach der Abgabenordnung. Im Rahmen der Steuerveranlagung werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung geprüft. Im Gemeinnützigkeitsrecht hat sich ein dreijähriger Turnus der Überprüfung durch die Finanzämter durchgesetzt. Sofern jedoch eine partielle jährliche Steuerpflicht besteht – sei es die Körperschaftsteuer oder die Umsatzsteuer – ,müssen insoweit jährliche Steuererklärungen erstellt und beim Finanzamt eingereicht werden.

Als Arbeitgeber unterliegt der Verein den Arbeitgeberpflichten beim Lohnsteuerabzug und zum Einbehalt und zur Abführung der Beiträge der Sozialversicherung.

Daneben gibt es weitere Steuern und Abgaben, deren korrekte Meldung und Abführung zu den Pflichten des Vereinsvorstands gehören.

 

Die 4 häufigsten Fallen

1. Der Verein beachtet die Erklärungspflichten nicht

Wenn Vereine keine Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen, wird das Finanzamt nach vorheriger Mahnung die Gemeinnützigkeit aberkennen.

2. Die Überschreitung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze wird nicht beachtet

Wenn die Summe der umsatzsteuerpflichtigen Erlöse die Grenze von 22.000 Euro übersteigt, müssen im Folgejahr Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden.

3. Der Verein beachtet nicht die Konsequenzen, wenn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Erlöse höher 45.000 Euro sind

Bis zu den genannten Einnahmen wird das Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterworfen.

4. Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen unterliegen einer eigenen Besteuerungsgrenze

Die gemeinnützigkeitsrechtlich genannte Grenze von 45.000 Euro umfasst sowohl umsatzsteuerfreie als auch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Zur Prüfung, ob diese Grenze überschritten wird, sind die verschiedenen Einnahmepositionen zu addieren.

1 Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) ist die Grundlage des Steuerrechts. In ihr sind nicht nur die Grundsätze der Gemeinnützigkeit enthalten. Die AO regelt auch die Verfahren von der Steuererklärung, über die Steuerfestsetzung bis zum Einspruch und die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.

In den einzelnen Steuergesetzen ist bestimmt, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Die Steuererklärungen sind in Form der elektronischen Übermittlung der Daten (Programm ELSTER) beim Finanzamt einzureichen.

Die Angaben in den Steuererklärungen sind vollständig und wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Zwangsgeld oder ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

 
Hinweis

Erkennt der Vorstand, dass eine für den Verein abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Diese Pflicht trifft auch den neu gewählten Vorstand bei einem Vorstandswechsel.

1.1 ELSTER – Elektronische Übermittlung der Steuerdaten

Die Daten von Steuererklärungen sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Finanzverwaltung bietet hierfür kostenlos das Programm ELSTER[1] an. Hier wird das Verfahren im Einzelnen erläutert. Vor der erstmaligen Nutzung des Programms muss sich der Verein mit seiner Steuernummer registrieren. ELSTER wird im Rahmen des Internetbrowsers genutzt, der JavaScript unterstützt. Es sind somit keine gesonderten Programmdaten zu installieren. Mit dem Aufruf der Startseite www.elster.de ist die Nutzung des Programms möglich.

Nach der Registrierung erhalten Sie ein elektronisches Zertifikat in Form einer Datei. Diese können Sie auf dem PC oder einem Stick speichern. Als zusätzliche Sicherheit müssen Sie ein Passwort (PIN) vergeben.

Das Programm ELSTER ist auf dem Browser gespeichert und kann dort unmittelbar genutzt werden. Daher können Sie bei einer im Folgejahr zu erstellenden Steuererklärung die Vorjahresdaten einspielen und Sie sparen damit den Aufwand der erneuten Eingabe der Adress- und sonstigen Grunddaten des Vereins.

2 Umsatzsteuer

Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Verein als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seiner unternehmerischen Sphäre ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Grundlage ist somit die Ausführung eines Leistungsaustausches. Der Leistungsaustausch umfasst alles, was Gegenstand einer Leistung im Rechtsverkehr sein kann.

 
Achtung

Ein Leistungsaustausch liegt auch bei tauschähnlichen Umsätzen vor. Beispielsweise unterliegt die Überlassung von Vereinskleidung, die mit Unterne...

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