Zusammenfassung

Die Bereitschaft, Spenden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu leisten, honoriert der Staat durch die Gewährung von Steuervergünstigungen.

Für gemeinnützige Körperschaften sind Spenden/Zuwendungen steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich. Die Möglichkeit, Spenden steuerfrei einnehmen zu können, ist eine wesentliche Finanzierungsquelle für den Verein und einer der Hauptgründe, den Status der Gemeinnützigkeit anzustreben. Die gesetzlichen Regelungen werden im Detail beschrieben.

 

Die 3 häufigsten Fallen

1. Bei Zuwendungen über 300 Euro müssen ­Zuwendungsbestätigungen vorliegen

Liegt bei Spenden von mehr als 300 Euro keine Spendenbescheinigung (amtlich: Zuwendungsbestätigung) vor, ist die Zuwendung steuerlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht abzugsfähig. Daher sollte der Verein bei Spenden über 300 Euro grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Die Spendenbescheinigungen müssen dabei die Angaben aus den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken enthalten.

2. Bei Sachspenden wird ein zu hoher Spendenwert bescheinigt

Wird bei Sachspenden ein unzutreffend hoher Spendenwert bescheinigt, wird der Verein mit 30 % des bescheinigten Betrags in Haftung genommen. Außerdem kann bei wiederholten Mängeln die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.

3. Bestätigung von Aufwandsspenden

Bei der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen für den Verzicht auf Aufwendungsersatz müssen die gesetzlichen Vorgaben genau eingehalten werden. Gefälligkeitsbestätigungen gefährden die Gemeinnützigkeit des Vereins.

1 Begünstigte Zwecke

Steuerlich begünstigt sind "Zuwendungen" (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung. Begünstigt sind auch mildtätige Zwecke, die darauf gerichtet sind, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind. Begünstigt sind zudem Hilfen für Personen, deren Bezüge bestimmte Sozialhilfegrenzen nicht übersteigen. Kirchliche Zwecke sind begünstigt, wenn die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft selbstlos zu fördern.

 
Hinweis

Im Feststellungsbescheid zur Anerkennung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bestätigt das Finanzamt dem Verein, für welche Zwecke der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf.

2 Zuwendungen

Zuwendungen ist der steuerliche Begriff für Geld- oder Sachspenden, die freiwillig und ohne Gegenleistungen an den begünstigten Verein geleistet werden. Die Zuwendungen müssen im steuerbegünstigten Bereich des Vereins verwendet werden.

3 Spendenempfänger

Vereine als Zuwendungsempfänger müssen vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt sein. Bei einer Neugründung des Vereins erteilt das Finanzamt eine Bestätigung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. In den Folgejahren wird im Körperschaftsteuerbescheid die Steuerbegünstigung jeweils für die veranlagten Jahre – regelmäßig alle drei Jahre – festgestellt und mittels Freistellungsbescheid dem Verein bestätigt. Diese Bestätigung wird als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Nur der gemeinnützige Verein selbst – vertreten durch den Vorstand – ist zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt. Durch Vorstandsbeschluss muss geregelt sein, wer innerhalb des Vereins zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist. Dieser Grundsatz ist insbesondere von unselbstständigen Untergliederungen, beispielsweise auch Abteilungen von Mehrspartenvereinen, zu beachten. Wenn entsprechende Bevollmächtigungen nicht erteilt sind, dürfen nur der oder die vom Vorstand benannten Personen (beispielsweise Geschäftsstelle) Bestätigungen ausstellen.

4 Spendenbeträge – Abzugshöchstbetrag

Natürliche Personen und Kapitalgesellschaften können die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke bei der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer bis zu 20 % des Gesamtbetrags der eigenen Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Bei Kapitalgesellschaften wird auch die Gewerbesteuer bis zu 20 % des Gewerbeertrags berücksichtigt. Für Spender mit Gewinneinkünften enthält das Gesetz eine alternative Berechnungsmethode mit 4 ‰ aus der Summe der im Kalenderjahr getätigten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag.

Die Auswirkungen im Wege einer Günstigerprüfung zeigt die individuellen Steuervorteile auf:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel für Günstigerprüfung

 
Ein Unternehmen hat einen Jahresumsatz von 10.000.000 Euro
Die Löhne/Gehälter (Bruttolohnsumme) betrugen 500.000 Euro
Die Summe beider Zahlen 10.500.000 Euro
4 ‰ von 10.500.000 sind 42.000 Euro
Das Unternehmen hat in diesem Jahr Zuwendungen geleistet 50.000 Euro
Das Einkommen hat betragen 100.000 Euro
 
Das Unternehmen kann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den höheren Betrag aus beiden Berechnungsalternativen steuerlich berücksichtigen:
a) 20 % des Einkommens = 20.000 Euro
b) 4 ‰ von 10.500.000 Euro 42.000 Euro

Somit kann das Unternehmen von den gezahlten Spenden...

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