Zusammenfassung

Stiftungen können Ihren Verein fördern – sei es finanziell oder ideell. Zu diesem Zweck kann ein Verein Förderanträge an Stiftungen stellen, oder eine eigene Stiftung errichten oder Dritte (Private oder Unternehmen) von einer Stiftungserrichtung überzeugen, um aus dieser sodann entstehenden Stiftung gefördert zu werden.

 

Die 2 häufigsten Fallen

1. Der Treuhänder hat der Errichtung einer Stiftung nicht zugestimmt

Eine Errichtung einer Stiftung ist auch mit Beträgen unter 50.000 Euro grundsätzlich möglich. Allerdings muss der Treuhänder dem zugestimmt haben.

2. Eine Kündigung des Treuhandvertrages wurde ausgeschlossen

Wenn der Stifter mit der Arbeit seines Treuhänders unzufrieden ist, ist oftmals ein Recht der Kündigung des Treuhandvertrages ausgeschlossen worden. Hierdurch wird auch der Wechsel zu einem anderen Treuhänder oftmals vereitelt.

1 Stiftungen – ein ideales Instrument

In der Bundesrepublik Deutschland wirken mittlerweile an die 15.000 gemeinnützigen Stiftungen in den unterschiedlichsten Bereichen zum Wohle der Allgemeinheit. Etwa dreimal so viele Stiftungen sind Stiftungen in Treuhandschaft, sogenannte treuhänderische Stiftungen.

Der Staat ist immer weniger in der Lage, seinen Verpflichtungen aus eigentlich öffentlichen Aufgaben wie Kunst und Kultur, Soziales, Bildung und Erziehung, Sport, Religion, Gesundheit, Tier- und Denkmalschutz, Völkerverständigung sowie Wissenschaft und Forschung nachzukommen.

Genau dies sind die klassischen Themenfelder privater Stiftungen, die quasi als Anerkennung der Übernahme öffentlich-rechtlicher Pflichten in den Genuss von Steuervorteilen kommen.

Die Motivationen der Stifter sind so vielgestaltig, wie das Wirken der Stiftungen.

Die Förderung bedeutet für

  • Unternehmen:

    • dauerhaft Gutes zu tun,
    • Verantwortung gegenüber der Gesellschaft zu dokumentieren,
    • redaktionelle Berichterstattung über das Wirken der Unternehmensstiftung,
    • neue Zielgruppenpotenziale zu erreichen;
  • Privatpersonen:

    • Zeichen zu setzen,
    • den Nachlass zu regeln,
    • dauerhaft Gutes zu tun,
    • ein Vermögen zu erhalten,
    • zu Lebzeiten Steuervorteile zu realisieren,
    • den Nachlass erbschaftssteuerfrei zu übertragen;
  • Vereine:

    • durch das Zusammenwirken von Verein und Stiftung zusätzliche Mittel einzuwerben,
    • Steuerfreigrenzen doppelt zu nutzen,
    • Erbschaften in einer Stiftung zusammenzuführen,
    • dauerhaft von den Erträgen eines Stiftungsvermögens profitieren.

Der private Stifter kann entscheiden, ob er seine Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen (durch Testament) errichten will oder ob er die Stiftung mit einem geringeren Betrag zu Lebzeiten beginnt, um diese nach dem Tod des Längstlebenden (bei Ehepaaren) letztwillig aufzustocken.

2 Stiftungsmodelle

2.1 Die Einzelstiftung und die Stiftergemeinschaft

Eine Einzelstiftung wird unter dem Namen des Stifters oder einem anderen Namen, etwa dem seiner Vorfahren, errichtet.

Der Stifter bestimmt den Stiftungszweck und stellt das Stiftungskapital zur Verfügung. Die Kapitalerträge helfen mit, den vom Stifter vorgegebenen Förderschwerpunkt zu unterstützen. (Zum schrittweisen Aufbau des Stiftungskapitals siehe "Die Aufbaustiftung").

Für bestimmte umfangreiche Projekte kann das erforderliche Stiftungskapital nur von einer größeren Zahl von Stiftern aufgebracht werden.

2.2 Die Aufbaustiftung

Das angestrebte Kapital muss nicht sofort in vollem Umfang bereitgestellt werden. Es ist durchaus möglich, das Kapital schrittweise aufzubauen, indem jährlich ein den persönlichen Verhältnissen und den steuer­lichen Rahmenbedingungen angepasster Betrag gestiftet wird.

Als Einstieg bietet sich ein besonderes Ereignis, wie Geburtstag, Gedenktag oder Jubiläum an.

2.3 Die Stiftung durch letztwillige Verfügung

Eine Stiftung kann auch nach den erbrechtlichen Formvorschriften, wie Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis, errichtet werden. Eine Satzung muss Bestandteil der letztwilligen Verfügung sein, um die Verwirklichung des Stifterwillens künftig zu gewährleisten.

2.4 Was ist eine treuhänderische Stiftung?

Eine treuhänderische Stiftung ist, anders als eine öffentlich-rechtliche Stiftung oder eine rechtlich selbstständige Stiftung, keine juristische Person. Sie bedarf eines rechtsfähigen Trägers, der für sie rechtswirksam handelt.

Eine treuhänderische Stiftung hat gegenüber der rechtlich selbstständigen Stiftung den Vorteil, dass das aufwändige stiftungsrechtliche Anerkennungsverfahren und die staatliche Stiftungsaufsicht entfallen. Es bleibt jedoch in jedem Falle die Kontrolle durch das Finanzamt.

3 So errichten Sie eine Stiftung

Der Weg zur Errichtung der Stiftung, die Ihren Verein optimal ergänzt und Synergien freisetzt, sollte zunächst mit einer Bedarfsanalyse eingeleitet werden, hieraus sollte eine individualisierte Umsetzungsstrategie erwachsen.

3.1 Die Stiftungssatzung

Intensive Gespräche zum Hintergrund der Stiftungsabsicht und den Perspektiven, Aufgaben und Zielen. Zweck: Erarbeitung der individualisierten Stiftungssatzung (Verfassung der Stiftung) im Hinblick auf:

 
Wichtige Punkte für die Stiftungssatzung Stand
Motivation des Stifters/der Stifter, die Stiftung zu errichten  
Private, geschäftliche oder gemeinnützige Motivation?  
Unterschiedliche Gewichtung der Motivationsansätze  
Förderzwecke der Stiftung (reine Förderstiftung bezogen auf den Verein oder partielle Autonomie?)  
Vorstandsbeset...

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