1 Worum geht es?

Der Sitz des Vereins entspricht dem Wohnsitz einer natürlichen Person (§ 7 BGB). Nach § 24 BGB gilt als Sitz des Vereins, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Der Sitz des Vereins ist maßgebend für den Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 ZPO) und für die Frage, welches Amtsgericht ihn in das Vereinsregister einträgt und welche Behörde, wie zum Beispiel das Finanzamt, für den Verein zuständig ist.

Ein e. V. muss gemäß § 57 Abs. 1 BGB den Sitz in der Satzung festlegen, der jedoch frei wählbar ist. Wählbar ist dabei ein beliebiger Ort, selbst wenn dort keinerlei Vereinstätigkeit ausgeübt wird. Besteht die Vereinsverwaltung an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereins (Rechtssitz), so braucht dieser Verwaltungssitz in der Satzung nicht angegeben zu werden.

Unzulässig ist es aber, den jeweiligen Wohnsitz des ersten Vorsitzenden des Vereins oder einer anderen Person als Sitz des Vereins zu bestimmen, wenn dieser Wohnort in der Satzung nicht benannt ist.

2 Praxishinweis

Die postalische Erreichbarkeit des Vereins an seinem Sitz wird man im Ergebnis nicht fordern können. Gemäß § 15 Vereinsregisterverordnung ist der Vorstand auf Anforderung des Registergerichts nur zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift verpflichtet. Es ist jedoch nicht vorausgesetzt, dass sich diese am Sitz des Vereins befinden muss.

Fundstellen

OLG Hamm, Urteil v. 18.02.2019, Az.: 32 SA 9/19

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